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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Ta 889/03

Datum:
11.02.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 Ta 889/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0211.18TA889.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 4 Ca 889/03
Schlagworte:
Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO, Nachholung der verschuldet versäumten Mitwirkungshandlung in der Beschwerdeinstanz, Ausschlussfristen im Verfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO
Normen:
§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO, § 571 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 ZPO
Leitsätze:

Die im Verfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Fristen sind keine Ausschlussfris-ten. Für die Beurteilung der Aufhebung der Prozesskostenbewilligung im Beschwerdeverfah-ren ist es unerheblich, ob die Partei im Rahmen des Überprüfungsverfahrens die Fristver-säumung verschuldet hat. Eine Partei kann eine nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung auch dann nachholen, wenn sie die Frist für die Erklärung schuldhaft versäumt hat.

Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der PKH-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 02.10.2003 - 4 Ca 60/00 - aufgehoben.

 
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