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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 981/04

Datum:
09.06.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 981/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0609.18SA981.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 2 Ga 21/04
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung, Urlaubsgewährung, Interessenabwägung
Normen:
§ 7 Abs. 1 BUrlG
Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben
 
Tenor:

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 06.05.2004 - 2 Ga 21/04 - teilweise abgeändert.

Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin in der Zeit vom 09.06.2004 bis zum 20.06.2004 von der Arbeit freizustellen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen soweit die Hauptsache nicht erledigt war.

Die Kosten des Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

 
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