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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 620/04

Datum:
22.09.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 620/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0922.18SA620.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 1 Ca 2365/03
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 6 AZN 889/04 Beschwerde zurückgewiesen 10.02.2005
Schlagworte:
ordentliche Verdachtskündigung, Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
Normen:
§ 1 Abs. 1 und 2 KSchG
Leitsätze:

Auch der sich auf objektive Tatsachen und Verdachtsmomente gründende Verdacht der Vortäuschung einer Erkrankung durch den Arbeitnehmer ist an sich geeignet, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeit-nehmers in einem Maße zu zerstören, dass eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.02.2004 - 1 Ca 2365/03 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

 
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