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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1847/03

Datum:
11.02.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1847/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0211.18SA1847.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 1 Ca 611/03
Schlagworte:
Abmahnung, Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, Beschwerde, Benachteili-gungsverbot aus § 84 Abs. 3 BetrVG
Normen:
§§ 242, 1004 BGB, § 84 Abs. 3 BetrVG
Leitsätze:

1. Wird auf Grund und wegen des Inhalts einer Beschwerde dem Beschwerdeführer gegenüber vom Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen, so ist diese wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aus § 84 Abs. 3 BetrVG unwirksam, auch wenn sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt.

2. Eine Abmahnung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn der Inhalt und die Begleitumstände der Beschwerde die Grenzen des Beschwerderechts überschreiten. Dies kann der Fall sein, wenn z.B. schwere haltlose Anschuldigungen gegen den Ar-beitgeber bzw. gegen Vorgesetzte und Arbeitskollegen des Beschwerdeführers er-hoben werden.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.08.2003 - 1 Ca 611/03 - wird, soweit nicht durch Teilvergleich vom heutigen Tage erledigt, zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten des Teilvergleichs vom heutigen Tage, die gegeneinander aufgehoben werden.

 
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