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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1429/03

Datum:
04.02.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1429/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0204.18SA1429.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2 (4) Ca 1429/03
Schlagworte:
Zulässigkeit der Berufung, Beschwer, Klageänderung in der Berufungsinstanz, Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs, Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens
Normen:
§§ 511, 533 ZPO, § 123 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Die Berufung ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung eine Beschwer des Be-rufungsklägers enthält und wenn mit der Berufung gerade die Beseitigung dieser Beschwer oder eines Teils von ihr erstrebt wird. Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht allein Ziel der Berufung sein, vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Beru-fung voraus.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 17.06.2003 - 2 (4) Ca 2831/97 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

 
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