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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1263/04

Datum:
01.12.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1263/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:1201.18SA1263.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 1 Ca 3251/03
Schlagworte:
Entgeltzahlung an Feiertagen, dienstplanmäßige Freistellung eines Arbeitnehmers im Schichtdienst an einem Feiertag, öffentlicher Nahverkehr
Normen:
§§ 2 Abs. 1, 12 EFZG, § 106 Abs. 1 GewO
Leitsätze:

Die dienstplanmäßige Freistellung eines Arbeitnehmers im Schichtdienst an einem Feiertag schließt dessen Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG nur dann aus, wenn sich die dienstplanmäßige Freistellung aus einem Schema ergibt, das von der Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist.

Rechtskraft:
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen
 
Tenor:

Parallelsache zu 18 Sa 481/04

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.05.2004 - 1 Ca 3251/03 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Stundenkonto des Klägers 46,2 Arbeitsstunden gutzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 98 % und dem Kläger zu 2 % auferlegt.

 
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