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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1011/04

Datum:
08.12.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1011/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:1208.18SA1011.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 1 Ca 240/04
Schlagworte:
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitsunwilligkeit, vorläufiges Leistungsverweigerungs-recht bei fehlendem Nachweis der Erkrankung
Normen:
§ 3 Abs. 1 EFZG, § 4 Abs. 1 EFZG, § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG
Rechtskraft:
Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 22.04.2004 - 1 Ca 240/04 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.926,48 EUR brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basissatz aus 2.155,48 EUR brutto seit dem 01.04.2003 und aus 771,00 EUR brutto seit dem 01.05.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger zu 4 % und der Beklagten zu 96 % auferlegt.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 43 % und die Beklagte 57 %.

 
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