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Landesarbeitsgericht Hamm, 17 Sa 1275/03

Datum:
18.09.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Sa 1275/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0918.17SA1275.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 1 (3) Ga 16/03
Schlagworte:
Kein gerichtlicher Erlass einer einstweiligen Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers bei endgültigem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes
Normen:
§§ 242, 275, 611, 613 BGB;Art. 1 und 2 GG;§§ 935, 940 ZPO
Leitsätze:

1. Hat sich der Arbeitgeber aus berechtigten Gründen entschlossen, eine Abteilung sei-nes Betriebs endgültig aufzulösen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, mit der Auf-lösung dieser Abteilung seines Betriebs bis zum Ablauf aller Kündigungsfristen der von ihm deswegen ordentlich betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer zuzuwarten.

2. Hat der Arbeitgeber die Abteilung seines Betriebs schon vor dem Ablauf der Kündi-gungsfrist eines von ihm deswegen ordentlich gekündigten Arbeitnehmers endgültig aufgelöst, hat dieser Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung zur tatsächlichen Beschäftigung durch seinen Arbeitgeber auf seinem bisherigen Arbeitsplatz bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist.

Rechtskraft:
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO
 
Tenor:

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Ar-beitsgerichts Minden vom 22.07.2003 - 1 (3) Ga 16/03 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag des Verfü-gungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird.

Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Verfügungskläger zutragen.

 
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