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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 391/04

Datum:
15.01.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 391/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0115.16SA391.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 4 Ca 3279/01
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 8 AZN 290/04 Beschwerde unzulässig verworfen
Schlagworte:
Rücknahme eines Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang durch dreiseitigen Vertrag und gesetzliches Schriftformerfordernis nach § 623 BGB
Normen:
§§ 613 a, 623, 626 BGB
Leitsätze:

1) Wird nach dem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Ar-beitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber in einem dreiseitigen Vertrag mündlich die ,,Rücknahme" vereinbart, so wird das Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber, dem Betriebsveräußerer, beendet. Diese Vereinbarung unterliegt zu ih-rer Wirksamkeit nicht dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB.

2) Durch die Vereinbarung im Altersteilzeitvertrag, dass der Arbeitgeber das Arbeitsver-hältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freige-stellt ist, nicht kündigen darf, wird das außerordentliche Kündigungsrecht nicht aus-geschlossen. Insoweit gelten die für Dauerschuldverhältnisse entwickelten Grundsät-ze.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20.11.2002 - 4 Ca 3279/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis in Form der Altersteilzeitvereinbarung vom 08.03.2000 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) jedenfalls durch deren Kündigungen vom 24.07.2001, 09.09.2002 und 08.10.2002 sowie den Kündigungen der Beklagten zu 2) vom 09.09.2002 und 08.10.2002 nicht aufgelöst worden ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) zu 3/5.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt er in vollem Umfang.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

 
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