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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Sa 1355/04

Datum:
01.12.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Sa 1355/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:1201.14SA1355.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 2 Ga 18/04
Schlagworte:
einstweilige Verfügung, Dringlichkeit
Normen:
§§ 91 a, 935, 940 ZPO
Leitsätze:

Eine vom Arbeitnehmer als ungerechtfertigt angesehene Bitte oder Weisung, die ohne

Androhung von Sanktionen erfolgt und die bei Nichtbefolgung auch keine greifbaren Nachteile heraufbeschwört, rechtfertigt nicht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 567, 574 ZPO).
 
Tenor:

hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen

 
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