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Landesarbeitsgericht Hamm, 12 (5) Sa 704/04

Datum:
21.09.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 (5) Sa 704/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0921.12.5SA704.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 3 Ca 1476/03
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 566/04 Revision aufgehoben, neu gefasst 25.05.2005
Schlagworte:
Vergütung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte bei Klassenfahrten
Normen:
BAT § 34; TzBfG § 4 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind für die Dauer der Teilnahme an ganztägigen Klas-senfahrten wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu vergüten (im Anschluss an BAG, Ur-teil vom 22. August 2001 - 5 AZR 108/00 -, AP Nr. 144 zu § 611 BGB Lehrer).

2. Der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall kein Wahlrecht, die Mehrarbeitsstunden nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 BAT durch entsprechende Arbeitsbefreiung und Fortzahlung der Vergütung auszugleichen.

3. Weder eine im Verhältnis zur Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden nur in entspre-chend größeren Zeitabständen angeordnete Teilnahme an mehrtägigen Klassenfah-ren, noch ein innerschulischer Ausgleich, insbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben, sind geeignet, eine unzulässige Schlechterstellung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte zu vermeiden bzw. auszugleichen.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung des beklagten L3xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 18.03.2004 - 3 Ca 1476/03 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Hauptsachentenor zu 2. festgestellt wird, dass das beklagte L2xx verpflichtet ist, die Klägerin für die Dauer zukünftiger, zumindest ganztägiger Klassenfahrten wie eine Vollzeitkraft zu vergüten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem beklagten L2xx auferlegt.

 
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