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Eingruppierung eines Restaurators beim Landschaftsverband W.-L.: Kein Anspruch auf Ver-gütung nach Vergütungsgruppe II BAT-LWL
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 04.09.2003 - 1 Ca 53/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückwiesen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung. Der Kläger erstrebt eine Eingrup-pierung in die Vergütungsgruppe II BAT-LWL.
3Der Kläger ist am 13.01.14xx geboren. 1960 absolvierte der Kläger den Realschulab-schluss. Der Kläger begann eine kaufmännische Ausbildung, die er ohne Abschluss been-dete. Bis 1969 übte der Kläger verschiedene Tätigkeiten als kaufmännischer Angestellter aus. Vom 01.03.1969 bis zum 16.09.1971 durchlief der Kläger eine Ausbildung als Restau-rator an altertumskundlichen und kulturgeschichtlichen Sammlungen sowie an den Ämtern für Bodendenkmalpflege beim römisch-germanischen Zentralmuseum in M3xxx. Das Ab-schlusszeugnis datiert vom 20.09.1971. Mit Wirkung ab dem 01.09.1971 wurde der Kläger von dem Beklagten als Restaurator eingestellt. Der Kläger wurde in die Vergütungsgruppe VI b BAT-LWL eingruppiert. Der Arbeitsvertrag vom 15.11.1971/28.04.1972 sieht eine Be-schäftigung "als Restaurator" und die Geltung der einschlägigen Tarifverträge des öffentli-chen Dienstes vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragskopie (Anlage A 1 zur Klageschrift) Bezug genommen. Der Kläger arbeitet seit 1971 an der Außenstelle P2x-xxxxxx des W7xxxxxxxx M7xxxxx für A2xxxxxxx. Im Jahre 1977 erfolgte eine Höher-gruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IV b BAT-LWL und 1983 eine Höher-gruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-LWL. Mit Wirkung ab dem 01.01.1989 wur-de der Kläger in die Vergütungsgruppe III BAT-LWL eingruppiert. Bis etwa 1992 oblag dem Kläger die Restaurierung der Pfalzfunde, welche aus den bis Ende der siebziger Jahre durchgeführten Pfalzgrabungen herrührten. Seit 1992 restaurierte der Kläger Funde aus anderen Referaten, welche aus anderen Grabungen stammten, insbesondere frühge-schichtliche Schwertfunde. Daneben traten Arbeiten aus der hinzugekommenen Zuständig-keit für Stadtarchäologie. Den Arbeitsschwerpunkt bildeten dabei Artefakte mittelalterlicher und neuzeitlicher Fundschichten. Der Kläger bearbeitete bei Großgrabungen zutage geför-derte Funde unterschiedlicher Materialien und restaurierte sie für die Präsentation im Mu-seum. Dabei verfasste er Berichte in den Grabungsprotokollen. Der Kläger nahm Aufgaben
4bei der Vorbereitung und Durchführung von Sonderausstellungen wahr mit dem Höhepunkt der Karolingerausstellung in P2xxxxxxx im Jahr 1999. Seit 1995 widmete sich der Kläger der Klingenrecherche und untersuchte frühmittelalterliche Waffen (Spathen = zweischneidi-ge Schwerter, Saxe = einschneidige Schwerter, Lanzen). Bei den untersuchten Waffen handelte es sich zum größten Teil um bereits vorhandene Altfunde. Untersuchungen erfolg-ten zur Klärung des konservierungsrelevanten Zustandes und hinsichtlich der Details der schmiedetechnischen Beschaffenheit. Zum Teil musste das Gefüge der Funde gänzlich oder partiell restauratorisch freigelegt werden. Seit 1995 erfolgte so die Befundfeststellung dreier Waffengattungen (238 Spathe, 235 Saxe, 93 Flügellanzen). Die Untersuchungser-gebnisse wurden veröffentlicht. Die Befunde wurden vergleichend gegenübergestellt und ausgewertet. Der Kläger legte mit den gesammelten Daten Übersichtstabellen an. Die Er-gebnisse wurden der Öffentlichkeit und der Fachwelt vorgestellt.
5Im Geschäftsverteilungsplan des Beklagten ist der Aufgabenbereich des Kläger wie folgt angegeben: Konservierungs- und Restaurierungsarbeiten, Zustandskontrolle in der Schau-sammlung, im Magazin und am gesamten Pfalzenkomplex, Mithilfe beim Aufbau der Schausammlung und der Sonderausstellungen.
6Erstmals mit Schreiben vom 05.06.2001 machte der Kläger seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II BAT-LWL geltend und berief sich zur Begründung auf Änderungen in seinem Arbeitsbereich. Im Rahmen der weiteren kontroversen Korrespondenz holte der Beklagte eine Stellungnahme des Vorgesetzten des Klägers P3xx. D4. W5xxxxx ein. Dieser leitet die Außenstelle P2xxxxxxx. Er wird nach A 14 besoldet. P3xx. D4. W5xxxxx führte zur Tätigkeit und zum Aufgabenbereich des Klägers in einem Schreiben vom 15.10.2001 (Seite 6 der Anlage zur Klageschrift) insbesondere aus:
7"Herr W1xxxxxx schildert in seinem Antrag zutreffend, dass sich die Schwer-punkte seiner Tätigkeit seit meinem Amtsantritt am 01. November 1992 stark verändert haben. Bis zu diesem Zeitpunkt war Herr W1xxxxxx mit der Restaurie-rung der Pfalzfunde beschäftigt. Da diese Tätigkeit über 15 Jahre nach Ende der Pfalzgrabung bis auf Nacharbeiten und Zustandskontrollen weitgehend ausgeführt worden war, hat er zusätzlich und mit Zustimmung meiner Vorgän- ger, ....., die Restaurierung von Funden aus anderen Referaten und aus ande- ren Grabungen von P3xx. W6xxxxxxxx übernommen. Dabei hat er insbesondere frühgeschichtliche Schwertfunde bearbeitet. Da diese Materialgruppe unter res-tauratorischen Gesichtspunkten bisher nicht ausreichend behandelt worden ist, hat er sich bereits damals in dieses Spezialthema durch gründliche Analyse der Objekte vertieft und Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen bestimmten Objektgruppen herausgearbeitet.
8Seit 1994 hat sich der Aufgabenschwerpunkt von Herrn W1xxxxxx erheblich er-weitert, da seit dieser Zeit das Museum in der K6xxxxxxxxx auch für die Stadtar-chäologie zuständig ist. Seitdem haben Großgrabungen umfangreiches Fund-material aus allen mittelalterlichen und neuzeitlichen Epochen zutage gefördert. Die Werkstatt ist vollständig mit der Bearbeitung dieser Funde ausgelastet. Es mussten sogar einige Fundkomplexe als Werkverträge vergeben werden. Herr W1xxxxxx hat wie die Restauratorin des W8xx in M2xxxxx Funde unterschied-lichster Materialien bearbeitet und auch für die Präsentation im Museum restau-riert. Er hat, wie allgemein üblich, für die Funde Restaurierungsprotokolle ange-fertigt und in interessanten Fällen eine Einordnung des Fundes vorgenommen. Er hat dazu auch Berichte in den Grabungspublikationen verfasst. Zudem ist ein weiterer Arbeitsbereich hinzugekommen, nämlich die Vorbereitung und Durch-führung von Sonderausstellungen. Den Höhepunkt bildete die Karolinger-Ausstellung 1999. Herr W1xxxxxx restaurierte für die Ausstellung benötigte Ob-jekte und erhielt dabei Unterstützung durch weitere Restauratoren des W8xx. Er beriet die Wissenschaftler und Ausstellungsgestalterin in allen restauratori-schen Belangen und betreute die eintreffenden Leihgaben. Für den Ausstel-lungsbereich "Sachsenkriege" hat er seine oben bereits erwähnten Kenntnisse auf dem Gebiet der Waffenentwicklung eingebracht, die für die Ausstellung inte-ressanter Objekte aus westfälischen und nicht-westfälischen Fundkomplexen zusammengestellt und Vorlagen für die Ausstellungstexte in diesem Bereich ge-schrieben. Mit der Erarbeitung der grundlegenden Materialsichtungen sowie mit der Auswertung ist er von mir beauftragt worden. Seine Kenntnisse hat er auch in seinem fünfseitigen Beitrag zu dem Thema im Ausstellungskatalog zusammengefasst. Eine ausführlichere Darstellung erfolgte in einem Beitrag für einen Sammelband der Reihe "Studien zur Sachsenforschung".
9Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Aufgabengebiet von Herrn W1xxxxxx sehr vielseitig ist und sich in den letzten Jahren stark verändert hat. Dabei entspricht es jetzt immer stärker dem Aufgabengebiet eines Restaurators, das ich auch in anderen Referaten des W8xx, z.B. im Referat Mittelalter, ken- nengelernt habe."
10Neben dem Vorgesetzten P3xx. D4. W5xxxxx war für eine längere Zeitspanne bis in das Jahr 2003 Frau D4. M4xxx als weitere wissenschaftliche Mitarbeiterin in P2xxxxxxx beschäf-tigt (Vergütung gemäß I b BAT-LWL).
11Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er erfülle die Voraussetzungen für die Eingrup-pierung in die Vergütungsgruppe II TV-Restauratoren (Anlage 1 a zum BAT-LWL Teil VI Res-tauratoren, Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 20. September 1968 [Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungs-arbeiten]). Er verfüge über neue selbstentwickelte Methoden, die zu neuen wissenschaftli-chen Ergebnissen und Erkenntnissen geführt hätten. Er übe wissenschaftliche Tätigkeiten zumindest im Rang eines Diplom-Restaurators ganz überwiegend aus. Seit mehr als 25 Jahren befasse er sich mit dem Thema "Historische Metalltechnologie". Voraussetzung für seine Arbeit seien die Vertrautheit mit aktuellen Fragestellungen und Problemen archäolo-gischer Forschung ebenso wie die Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen naturwissen-schaftlich / technischer Untersuchungsmethoden. 1995 sei eine interdisziplinär ausgelegte Klingenrecherche begonnen worden. Die antragsbegründenden Anteile der Dienstzeit, ins-besondere der Klingenrecherche "Franken oder Sachsen", seien von März 1995 bis ein-schließlich Mai 2001 stetig angestiegen und hätten schließlich deutlich und kontinuierlich die Hälfte der Arbeitszeit überschritten.
12Der Kläger hat beantragt,
13festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT-LWL (Teil VI) ab Antragstellung vom 15. Juni 2001 zu zahlen.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung. Der Kläger habe einen Arbeitsplatz als Restaurator und habe entsprech-ende Tätigkeiten auszuführen. Die Tätigkeiten des Klägers wiesen weder einen akademi-schen Zuschnitt auf noch könnten sie den Anspruch einer wissenschaftlichen oder einer Forschungstätigkeit realisieren.
17Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 04.09.2003 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Das Gericht sei zu der Auffassung ge-langt, dass die Tätigkeit des Klägers als ein einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sei. Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass seine Tätigkeiten so zu bewerten seien wie die Tätigkeiten der an kunstgeschichtlichen oder kulturgeschichtlichen Sammlungen und Forschungsinstituten beschäftigten Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung mit entsprechender Tätigkeit. Der von dem Kläger eingereichten Auflis-tung lasse sich nichts entnehmen über den Grad der Schwierigkeit der Aufgaben des Klä-gers. Auch in die Vergütungsgruppe III BAT-LWL eingruppierte Restauratoren hätten Litera-turstudien vorzunehmen. Auch die Größe der Verantwortung der Tätigkeiten des Klägers lasse sich der Auflistung nicht entnehmen.
18Das Urteil ist dem Kläger am 30.09.2003 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 23.10.2003 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufung ist nach Verlän-gerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.01.2004 am 30.01.2004 begründet wor-den.
19Der Kläger wendet ein, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen großen Teil des klägeri-schen Sachvortrages als streitig angesehen, obwohl der Beklagte das Vorbringen nicht be-achtlich bestritten habe. Zu seinen Tätigkeiten legt der Kläger eine 14 Seiten umfassende Auflistung "Antragsbegründender Anteile der Dienstzeit; insbesondere der Klingenrecher- che "Franken oder Sachsen" " vor. Dort unterscheidet der Kläger zwischen (1) Recherche, (2) Darstellung von Ergebnissen in der Ausstellung 799, (3) Darstellung von Ergebnissen in Begleitpublikationen und (4) Sonderveranstaltungen / Sonderaufgaben / Fundbeurteilungen / Beratungen. Die Aufstellung umfasst den Zeitraum März 1995 bis Mai 2001. Monatsweise gibt der Kläger jeweils prozentuale Anteile für bestimmte Tätigkeiten an, wobei er einen Tag mit 5 % der Monatsarbeitszeit veranschlagt. Die übrigen - nicht "antragsbegründenden" - Tätigkeiten sind in der Aufstellung nicht ausgewiesen. Zur Veranschaulichung werden hier - willkürlich ausgewählte - Monatsberichte wiedergegeben:
Daten / Phasen Tätigkeiten % |
1995 |
März (1, 2) Ausstellung 799 (1) Fundaufnahme | (03.) Konzipierung des Projekts; Schätzung des Aufwands, der Kosten. Entwicklung von Formularen, Literaturstudien (08.) Erfassung von Klingen, Sichtung von Röntgenaufnahmen, W8xx, M2xxxxx Aufnahme in Formulare | 25 20 5 10 |
1996 |
Februar (1) Fund / Befundaufnahme (1) Befunddokumentation (4) Fundbeurteilung | (05.) Erfassung, Untersuchung von Klingen, Anfertigung von Röntgenaufnahmen, Fotos. W8xx, M2xxxxx Auswertung, Erfassung in Formularen (20.) Fotos. W8xx Auswertung, Erfassung in Formularen (22.) Dokumentation, Recherche, Korrespondenz | 5 5 5 10 5 |
1997 |
Februar (1) Fundaufnahme (Rheinland) (1) Fundaufnahme (Niedersachsen) (3) Vortrag | (06.) Erfassung, Korrespondenz Erfassung, Formularvorbereitung, Korrespondenz Ausarbeitung (18.) "Saxe", Bad Lippspringe | 3 15 15 |
1998 |
Juli (2) Film (1) Befundaufnahme ((Niedersachsen) 2) Ausstellung 799 (1) Fundnachbereitung (Rheinland) (1) Fundnachbereitung (Schleswig-Hostein) (2) Katalog 799 | (01.-03.) aufnahmen zur Rekonstruktion der Spatha Soest Nachbereitung Auswertung von Formularen, Aufnahme in Katalogt- exte, Listen Korrespondenz (07.) Organisation/Kontaktherstellung zur Nachbildung von Gläsern für Sonder- und Dauerausstellung. Es handelt sich um einzigartige Funde des Historischen Museums S12xxxxxx und der Universität U1xxxxx (14.) Korrespondenz Korrespondenz, vorläufige Katalogtexte, Fotoliste (16.) Objektauswahl für Katalogbeiträge für Aufsatz / Exponatband | 15 5 10 5 5 5 2 10 |
1999 |
Januar (1) Fundnachbereitung (Niedersachsen) (1) Fundaufnahme (Rheinland-Pfalz) (2) Ausstellung 799 | Literaturbeschaffung, Studien, Auswertung von Formularen, Katalogtexte Literaturbeschaffung, Studien, Erfassung, Korrespondenz, Formularerstellung (19.) Erörterung der Exponatliste (D4. F3xxxxxxxx) | 20 20 3 |
2000 |
April (2) Schausammlung (1) Fundnachbereitung (Schleswig) (1) Recherche (2) Schausammlung | Auswahl von Vorbildern und Erstellung von Vorlagen für die schmiedegerechte Rekonstruktion zweier Saxklingen, Angebotsabwicklung. Korrespondenz Manuskriptarbeiten Entwürfe für die Präsentation von Waffen und Klappmessern. | 25 10 20 10 |
2001 |
Januar 02.-05. Urlaub (1) Recherche (4) Artikel 29. Unfall, Erkrankung | - Weitere Redaktionskontakte; Festlegung des Lay out, Ausarbeitung von Vorlagen für die Tafelmontage. Restaurierung und Untersuchung einer frühmittelalterlichen Fibel von Paderborn/ Balhorn. Verfassen eines Zeitschriftenartikel (Die Warte). | 30 15 |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Liste (Bl. 155 - 168 d.A.) verwiesen. Der Klä-ger steht auf dem Standpunkt, es sei nicht so, dass die Arbeit mit einzelnen Objekten je-weils einen separaten Arbeitsvorgang darstellten. Für die Dauer der Einbeziehung des Klä-gers in die Arbeit für die Ausstellung 799 habe sich jegliche Tätigkeit des Klägers dem Ziel der Präsentation untergeordnet. Deren Anteil sei im entscheidenden Zeitraum von 1995 bis 2001 nicht unter 50 % abgesunken. Der Kläger habe, was den von ihm zu verantwortenden Ausstellungsteil anbetreffe, fachlich selbständig und überwiegend auch allein gearbeitet. Er ha
35be wiederholt Vorträge in englischer Sprache gehalten. Er besitze die Befähigung und die Berechtigung für die Bedienung von Röntgengeräten. Der Kläger benutze für entspreche- nde Untersuchungen technische Einrichtungen der Werkstätten in M2xxxxx. Hochkom-plizierte und spezielle Untersuchungen lasse der Kläger durch Fremdleistungen erledigen. Die Direktorin des Museums D4. I1xxxxxx sei in die Planung der Ausstellung 799 einbezo-gen gewesen und habe die praktizierte Aufgabenteilung voll mitgetragen. Anträge für Dienstreisen, wie sie der Kläger über N3xxxxxxx-W2xxxxxxx hinaus und auch ins Ausland unternommen habe, habe die Direktorin unterzeichnet. Die Spezialkenntnisse des Klägers seien im gesamten Museumsbereich des Beklagten bekannt gewesen. Der Kläger verfüge in seiner Werkstatt über einen notwendigen und geeigneten Handapparat an Literatur. Daneben greife er auf die mit den übrigen in P2xxxxxxx eingesetzten Wissenschaftlern ge-meinsam genutzte Bibliothek zurück, die spezielle archäologische kunstgeschichtliche Zeit-schriften und Monografien neben einer Vielzahl von Sammlungen und Katalogen enthalte. Die Mitarbeiter des Beklagten mit wissenschaftlicher Ausbildung widmeten sich fast aus-nahmslos jeweils einem Spezialgebiet, wie z.B. P3xx. D4. W5xxxxx dem Mittelalter, oder indem sie Spezialkenntnisse bezogen auf eine bestimmte Region erwürben bzw. vorhielten. Im Ausbildungsgang zum Diplom-Restaurator ergäben sich an vielfältigen Stellen Parallelen zu Hochschulstudiengängen in den Bereichen Archäologie, Geschichte/Kunstgeschichte und künstlerischen Tätigkeiten. Dabei sei charakteristisch für die Tätigkeit des (Diplom-) Restaurators gerade der fachübergreifende Charakter. Neben naturwissenschaftlichen, physikalisch-technischen Grundlagen gehörten zum Ausbildungsstoff genauso die Kunst- und Kulturgeschichte. In aller Regel zähle eine künstlerische Befähigung bereits zu den Eingangsvoraussetzung für die Aufnahme einer entsprechenden Ausbildung. Ziel des Stu-diums des Diplom-Restaurators sei die Entwicklung der Fähigkeit, die Probleme auf dem Gebiet der Restaurierung und Konservierung in ihren fachlichen und fachübergreifenden Zusammenhängen nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten zu analysieren und die not-wendigen praktischen Maßnahmen zur Erhaltung des Kunst- und Kulturgutes zu planen und durchzuführen. Dozenten im Studiengang "Diplom-Restaurator" hätten vielfach eine archäo-logische Hochschulbildung. Die Tätigkeit des Klägers unterscheide sich wesentlich von der eines handwerklich eingesetzten Restaurators, weil er nicht nur konservierend und restau-rierend tätig sei, sondern - ausgewiesen durch die verschiedenen außenwirksamen Auftritte - archäologische und historische Kenntnisse verbinde mit von ihm selbst entwickelten neu- en Ansätzen der Erforschung von Methoden und Entwicklungen historischer Metalltechno-logie des Früh- und Hochmittelalters. Die Arbeiten für die Ausstellung 799 hätten sich nicht nur dadurch ausgezeichnet, dass durch gezieltes umfangreiches Quellenstudium Informati-onen zusammengetragen worden seien und in der Ausstellung zur Präsentation gekommen seien; wesentlich sei insbesondere, dass der Kläger erst neue Ansätze für die Durchführung vergleichender Forschungen entwickelt habe. Bestimmte röntgenologische und schmiedetechnische Untersuchungen habe der Kläger an vielen ihm zugänglich gemachten Objekten gerade auch anderer Träger im Museums- und Wissenschaftsbetrieb überhaupt zum ersten Mal eingesetzt und dabei sein Wissen an viele Interessierte weitergegeben. Für die Ausstellung habe der Kläger erst eruieren müssen, welche Objekte für die überregiona-le Ausstellung überhaupt geeignet seien. Von anderen Museen zur Verfügung gestellte Leihgaben hätte der Kläger bei Untersuchungen und bei der Ausstellung vor Beeinträchti-gungen schützen müssen. Versicherungssummen für Exponate hätten sich auf bis zu 100.000,00 DM belaufen. Typisch sei gewesen, dass dem Kläger immer wieder Praktikan-ten zugewiesen worden seien, die vor oder während des Studiums ein Praktikum absolviert hätten. Der Kläger sei in einschlägigen Kreisen als Experte bekannt. In dem Vorwort zu den "Studien zur Sachsenforschung" habe der anerkannte Archäologe D4. H6xxxx dem Kläger bei seiner umfangreichen Monografie "Franken oder Sachsen? - Untersuchung an frühmit-telalterlichen Waffen" hohen Sachverstand, großes Engagement und vor allem auch ar-chäologisches Sachwissen attestiert. Der Herausgeber der Studien habe die "herausragen-den Forschungsergebnisse" des Klägers in die Reihe aufgenommen und dem Thema des Klägers einen ganzen Band gewidmet. Die Forschungsergebnisse und die Veröffentlichun-gen des Klägers seien von einer wissenschaftlichen Herangehensweise geprägt. 1995 sei für alle Beteiligten klar gewesen, dass mindestens 30 % der Arbeitsleistung für die Vorar- beiten für die Fertigung des Katalogbeitrages des Klägers und die Konzeption und Erstel-lung des Ausstellungsabschnitts aufgewandt werden müssten. Der Kläger könne zwar kei-nen Abschluss als Diplom-Restaurator nachweisen, er habe sich aber während seiner Tä-tigkeit in P2xxxxxxx Kenntnisse und Fachwissen in einem Umfang aneignen können, dass nunmehr seine Tätigkeit, wie sie insbesondere bei der Mitarbeit an der Ausstellung erkenn-bar geworden sei, der eines Angestellten mit wissenschaftlicher Hochschulbildung in sei- nem Fachgebiet gleichwertig erscheine. Dies zeige sich auch darin, dass alle übrigen Mitar-beiter, die sich jeweils mit Teilbereichen der Ausstellung beschäftigt hätten, über eine wis-senschaftliche Ausbildung verfügt hätten (Kläger: Bewaffnung und Kriegführung in der Zeit der Sachsenkriege, D4. P5xxxxx: Karolingische Wandmalerei, D4. M4xxx: Stratigrafie [histo-rische Einordnung der Pfalzgrabungsfunde], D4. G3x: G4xx und Keramik; Archäologin Rxx-xxxxx: Gräberfelder, P3xx. D4. W5xxxxx: Verantwortung für das Gesamtkonzept). Die neben der Arbeit für die Ausstellung kontinuierlich verrichtete Tätigkeit für das Amt für Boden-denkmalpflege weise einen größeren Anteil an Anforderungen aus, wie sie eher der klassi-schen Tätigkeit des Restaurators entsprächen, also der handwerklich-praktischen Anwen-dung von sichernden, konservierenden und restaurierenden Verfahren. Gleichzeitig sei a-
36ber die Konzeptionierung der Folgedauerausstellung nach Rückgabe wichtiger Leihexpona-te für die Ausstellung 799 in den Vordergrund getreten mit der zusätzlichen Schwierigkeit, ähnliche Ausstellungsinhalte und thematische Schwerpunkte auch ohne die teils spektaku-lären Anschauungsobjekte vermitteln zu sollen. Nach wie vor sei der Kläger zuständig für den aus der Ausstellung 799 verbliebenen Teil. Innerhalb der Dauerausstellung habe er naturgemäß die Aufgabe, seinen Teilbereich möglichst auf dem neusten Stand der Er-kenntnisse zu halten sowie die Präsentation gegebenenfalls so zu verändern, dass ein möglichst großer Kreis von Museumsbesuchern angesprochen und interessiert werde. Dem diene beispielsweise die von ihm mit konzeptionierte filmische Darstellung der Schmiede-kunst und -technik mit der Besonderheit der Kunst des Schmiedens von Damaszenerstahl. Für die zutreffende Eingruppierung sei aber die Entwicklung der Tätigkeit nach Abschluss der Ausstellung 799 ohne Einfluss. Die einmal erreichte Eingruppierung in Vergütungsgrup-pe II BAT-LWL gehe nicht durch einen späteren andersartigen Zuschnitt der Tätigkeit wie- der verloren. Die aus Klägersicht maßgebliche Zeitspanne der Ausstellung 799, beispielhaft das Jahr 1999, sei zu über 61 % der Gesamtarbeitszeit geprägt von dem Ziel, eine mög-lichst erfolgreiche Präsentation der bis dahin gewonnenen Forschungsergebnisse zu ver-wirklichen. Der Kläger sei unter den gleichrangig eingesetzten Verantwortlichen mit einem eigenen Ausstellungsbereich der einzige ohne wissenschaftlichen Hochschulabschluss. Alle Beteiligten hätten gleichartige Überlegungen anzustellen gehabt über die Konzeption, die Auswahl und gegebenenfalls die Beschaffung der Exponate und insbesondere die Notwen-digkeit ergänzender Forschung. Der Tätigkeitsbericht des Klägers von 1995 bis 2001 ent-halte eine Reihe von Teilaufgaben, die nur mit Kenntnissen und Fähigkeiten, wie sie übli-cherweise in einem Hochschulstudium erworben würden, erledigt werden könnten. So ge-höre es nicht zum Aufgabenkreis eines Restaurators, ganze Ausstellungsteile zu konzepti-onieren. Auf die von dem Kläger als Anlage vorgelegten zahlreichen Schriftstücke (in ge-sondertem Anlagenband) und die dazu erstellte Übersicht (Bl. 152 - 165 d.A.) wird ergän-zend Bezug genommen.
37Der Kläger beantragt,
38das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 04.09.2003 - 1 Ca 53/03 - abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung aus Vergütungsgruppe II BAT-LWL ab dem 15.06.2001 zu zahlen.
39Der Beklagte beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Dem Kläger sei es nicht gelungen, die Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II BAT für Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten darzulegen. Der Kläger versuche, durch die Darstellung der beteiligten wissenschaftlichen Kreise, der Bedeutung von Ausstellungen etc. den Schluss nahe zu legen, seine Tätigkeit sei im Sinne der zitierten Vergütungsgruppe II BAT mit der von Angestellten mit abgeschlossener wis-senschaftlicher Hochschulbildung zu vergleichen. Dieser Tatsachenvortrag ermögliche je-doch nicht den nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlichen werten-den Vergleich mit den Merkmalen der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe. Unzutreffend habe das Arbeitsgericht einen einheitlichen Arbeitsvorgang angenommen. Nach der Recht-sprechung sei das jeweils einzelne Vorhaben eines Restaurators als ein Arbeitsvorgang anzusehen. Arbeitsvorgänge unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit könnten nicht zu einem Ar-beitsvorgang zusammengefasst werden. Der Vortrag des Klägers ermögliche nicht, Arbeitsvorgänge zu bilden. Der Beklagte halte an dem bereits erstinstanzlich vorgebrachten Bedenken fest, dass es sich jedenfalls teilweise nicht um die auszuübende Tätigkeit des Klägers handele. Bei Durchsicht der umfangreichen Unterlagen entstehe der Eindruck, dass der Kläger seine Aufgabenwahrnehmung seit geraumer Zeit in einer Art "selbstbestimmter Unabhängigkeit" in eine bevorzugte Richtung gelenkt und dabei für sich einen deutlichen Schwerpunkt herausgebildet habe. In der Schilderung des P3xx. D4. W5xxxxx komme zum Ausdruck, dass die gewandelten Tätigkeiten des Klägers von den Grundzügen her mit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Tätigkeit als Restaurator im Einklang stünden. Der Kläger verfüge nicht über einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss. Seine Tätigkeit sei nicht ebenso zu bewerten wie die von Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung. Die Gleichwertigkeit sei schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger nur in einem Teilbereich (Bewaffnung und Kriegführung, Stichwaffen) eingesetzt gewesen sei. Gleichwertigkeit setze aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gera-de voraus, dass der Angestellte nicht nur in einem Teilbereich Leistungen erbringe, die auf diesem begrenzten Gebiet gleichwertig seien. Ob andere akademisch ausgebildete Mitar-beiter nur auf einem Spezialgebiet tätig seien, sei hier irrelevant. Sie seien im Übrigen auch wegen ihres breit gefächerten Studiums vielfältiger einsetzbar als der Kläger. Die Proto-kollerklärung Nr. 2 zur Vergütungsgruppe III TV Restauratoren zeige, dass auch die Tätig-keit der Vergütungsgruppe III über eine bloß handwerklich-praktisch orientierte Tätigkeit hinausgehe.
42Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die einge-reichten anlagen ergänzend Bezug genommen.
43E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
44Die statthafte und zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage als unbegründet abgewiesen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Voraussetzungen für eine Eingruppierung und Ver-gütung des Klägers gemäß der Vergütungsgruppe II BAT-LWL nicht erfüllt sind.
451. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher Vereinbarung und kraft beidseitiger Tarifbindung die für den Beklagten maßgeblichen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung, so auch § 22 BAT-LWL in Verbindung mit der Vergütungsordnung der Anlage 1 zum BAT-LWL.
462. Nach § 22 Abs. 1 BAT-LWL erhält der Angestellte Vergütung nach der Vergütungsgrup-pe, in der er eingruppiert ist. Die Eingruppierung für Angestellte richtet sich nach den Tätig-keitsmerkmalen der Vergütungsordnung der Anlagen 1 a, 1 b und 1 c zum BAT-LWL. Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht (§ 22 Abs. 2 BAT-LWL). Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeits-merkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseiti-ge Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Das Eingruppierungsbegehren des Klägers kann danach nur Erfolg haben, wenn der überwiegende Teil der von dem Kläger auszu-übenden Tätigkeit ein Tätigkeitsmerkmal erfüllt, das in der Anlage 1 zum BAT-LWL der Vergütungsgruppe II BAT-LWL zugeordnet ist. Die von dem Kläger eingeforderte Eingrup-pierung in die Vergütungsgruppe II TV Restauratoren kommt nur in Betracht, wenn zumin-dest die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe II der Anlage 1 a zum BAT-LWL Teil VI Restaura-toren (Tarifvertrag zur Änderung der Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 20. Septem-
47ber 1968 [Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten], fortan: TV Restauratoren) entspricht (BAG 21.10.1998 AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT-O = ZTR 1999, 266).
483. Die für die Prüfung der zutreffenden Eingruppierung heranzuziehenden Tätigkeitsmerk-male der Anlage 1 a zum BAT-LWL haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
49a. "Teil VI Restauratoren
50a) In Vergütungsgruppe II:
5152
Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbei-ten, deren Tätigkeiten wegen der Schwierigkeiten der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten sind wie die Tätigkeiten der an kunstgeschichtlichen und kulturgeschichtlichen Sammlungen und For-schungsinstituten beschäftigten Angestellten mit abgeschlossener wissen-schaftlicher Hochschulbildung und mit entsprechender Tätigkeit.
53(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2).
54b) In Vergütungsgruppe III:
55Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbei-ten, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Tarifvertrages erheblich herausheben.
56(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
57c) In Vergütungsgruppe IV a:
581. Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsar-beiten mit langjähriger Erfahrung in Tätigkeiten mindestens der Vergü-tungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Tarifvertrages, die sich durch be-sondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Tarifvertrages herausheben.
59(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
602. Angestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 die-ses Tarifvertrages, denen mindestens drei Angestellte mit Restaurie-rungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten, davon mindestens ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Tarifvertrages, durch ausdrückliche Anordnung stän-dig unterstellt sind.
61(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
62d) In Vergütungsgruppe IV b:
631. Angestellte, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Tarifvertrages herausheben, dass ihre Tätigkeit besondere Fachkenntnisse erfordern.
64(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
652. Angestellte, die besonders schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten selbständig ausführen und denen mehrere Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsar-beiten, davon mindestens ein Angestellter mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Tarifvertrages, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
66(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)
67...
68Protokollerklärungen:
69Nr. 1 Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Arbeiten, die zum Ziele haben, Objekte von künstlerischer, kulturhistorischer, wissenschaftlicher oder dokumentarischer Bedeutung oder von didaktischem Wert ohne Rücksicht auf ihren materiellen oder kommerziellen Wert zu bergen, zu erhalten, wiederherzustellen und herzurichten. Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten sind auch die Nachbil-dung vom Original, die freie Nachbildung, die Rekonstruktion und der Modellbau, die zum Ziele haben, einen erhaltenswerten Befund der Wissenschaft und der Lehre nutzbar zu machen, sowie die gra-bungstechnischen Arbeiten. Zu den Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten gehören auch Tätigkeiten wie: konser-vatorisch richtige Lagerung der Sammlungsobjekte; Klimatisierung der Ausstellungs- und Depoträume; Ein- und Auspacken, Transport und Montage der Sammlungsobjekte; Mitwirkung bei Ausstellungen; Frühren von Zustands- und Arbeitsprotokollen.
70Das Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für staatlich geprüfte technische As-sistenten für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute mit ent-sprechender Tätigkeit.
71Nr.2 Der Angestellte hebt sich durch das Maß seiner Verantwortung er-heblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 z. B. durch fol-gende Tätigkeiten heraus:
72Selbständige schwierige technische Untersuchungen zur Feststellung von bisher nicht bekannten alten Herstellungstechniken, deren Beschreibung und ggf. Anwendungen;
73Selbständige technische Untersuchungen von Objekten auf ihre Echtheit, die spezielle technologische Kenntnisse erfordern;
74...
75Technische Leitung großer und schwieriger Grabungen (wie z.B. komplizierte Kirchen-, Burgen- oder Stadtkerngrabungen) und Aus-arbeiten der publikationsreifen Grabungsberichte;
76Restaurieren eines vielseitigen Fundkomplexes, dessen Erhaltung für die Forschung von einmaliger Bedeutung ist (z. B. Fürstengrab von Klein-Aspergie);
77...
78Nr. 3 Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, sind z. B.:
79...
80c) Rekonstruktion schlecht und nur fragmentarisch erhaltener Edel-metallgegenstände schwer zu ermittelnder Form;
81Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Kon-servierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
82d) Rekonstruktion schlecht und nur fragmentarisch erhaltener Ge-genstände schwer zu ermittelnder Form aus Kupfer, Bronze, Messing oder sonstigen Nichteisenmetallen;
83Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Kon-servierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
84e) Rekonstruktion sehr schlecht erhaltener und aus dem ursprüngli-chen Verband geratener Eisengegenstände, auch nach Rönt-genaufnahmen;
85Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Kon-servierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
86...
87b. Anlage 1 a zum BAT-LWL
88Teil I - Allgemeines und Verwaltungsdienst -
89 90Vergütungsgruppe II
911.
92a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlerischer Hochschulbil-dung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entspre-chende Tätigkeiten ausüben;
93(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
94d) Angestellte in Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung eben-so zu bewerten ist wie die Tätigkeiten nach Buchst. a):
95...
96Protokollerklärungen:
97Nr. 1 Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, technische Hoch-schulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wis-senschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
98Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer Ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplom-prüfung beendet worden ist.
99Der Ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promo-tion oder die akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Able-gung einer Ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.
100Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt vor-aus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wor-den ist, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hoch-schulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Ab-schluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - oh-ne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. - vorgeschrieben war.
101..."
1024. Im Eingruppierungsprozess obliegt es dem Eingruppierungskläger, im Einzelnen die Tat-sachen auszuführen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierun-gen erfüllt. Erschließt sich die Bedeutung eines Tätigkeitsmerkmals nur aus dem Verhältnis zu einem anderen Merkmal, so ist die Darstellung allein der eigenen Tätigkeit nicht zurei-chend. Daneben sind auch solche Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich ermöglichen, ob über das Ausgangsmerkmal hinaus auch die Anforderungen des Heraus-hebungsmerkmals erfüllt sind (BAG 11.02.2004 4 AZR 684/02; BAG 23.08.1995 AP Nr. 13 zu § 21 MTB II = ZTR 1996, 26; BAG 20.10.1993 AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
1035. Davon ausgehend ergibt sich die Unbegründetheit der Klage, weil der Sachvortrag des Klägers nicht die Feststellung von tarifgerechten Arbeitsvorgängen mit bestimmten Zeitan-teilen erlaubt (a) und weil weder die qualifizierenden Voraussetzungen für das Tätigkeits-merkmal der Vergütungsgruppe II TV Restauratoren (b aa) noch das Erfülltsein der Tätig-keitsmerkmale der Vergütungsgruppe II des allgemeinen Verwaltungsdienstes (b bb) fest-stellbar sind.
104a. Ausgangspunkt für die nach § 22 BAT-LWL in Verbindung mit der Vergütungsordnung der Anlage 1 vorzunehmenden Eingruppierung ist der Begriff des Arbeitsvorgangs. Arbeits-vorgänge sind nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-LWL Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten) die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnisses führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetzes). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Das Bundesarbeitsgericht versteht unter einem Arbeitsvorgang nach seiner ständigen Rechtsprechung eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtliche selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führen-den Tätigkeit eines Angestellten (BAG 31.07.2002 AP Nr. 229 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.). Dabei ist es rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unter-schiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 30.09.1989 AP Nr. 257 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 22.07.1998 AP Nr. 255 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 10.12.1997 AP Nr. 234 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Übertragen auf die Tätigkeit eines Restaurators ergibt sich, dass sich grundsätzlich die einzelnen Res-taurierungsvorhaben als eigenständige Arbeitsvorgänge darstellen. Das für die Bildung ei-nes Arbeitsvorgangs maßgebliche Merkmal, d.h. das Arbeitsergebnis, ist die Restaurierung des betreffenden Objektes. Gleichartige und gleichwertige Restaurierungsvorhaben können zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 31.07.2002 AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Fehlt es im Eingruppierungsprozess an substantiierten Darlegungen, um die Arbeitsvorgänge und deren zeitliche Anteile feststellen zu können, ist das Eingruppierungs-begehren unschlüssig und die Eingruppierungsklage unbegründet (BAG 31.07.2002 AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Hier gibt der Kläger in seinem Tatsachenvortrag keine voll-ständige Schilderung aller von ihm verrichteter Tätigkeiten. Er beschränkt sich auf die von ihm als "anspruchsbegründendend" erachteten Tätigkeiten. Den nicht genannten Tätigkeiten, mögen sie einen oder mehrere Arbeitsvorgänge umfassen, kann damit für die tarifliche Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit keine höhere als die von dem Beklagten eingeräumte Wertigkeit nach III TV Restauratoren beigemessen werden. Sie tragen das Höhergruppie-
105rungsbegehren nicht Hinsichtlich der in der Tätigkeitsaufstellung aufgelisteten "anspruchs-begründenden" Verrichtungen folgt die Kammer nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es sich hier um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt. Dem steht entgegen, dass auch äußerlich ähnliche oder gleiche Tätigkeiten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können, wenn sie tariflich verschieden zu werten sind und auch tatsächlich in sinnvoller Weise getrennt werden können (BAG 25.08.1993 4 AZR 608/92; BAG 12.11.1986 AP Nr. 129 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 26.07.1995 AP Nr. 222 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen ist die von den Tarifvertragsparteien durch die Normierung von Tätigkeitsmerkmalen ausgedrückte Sichtweise zu beachten. Zu beachten ist hier deshalb die Erfassung von restaurierenden, präparierenden oder konservierenden Arbeiten in den speziellen Tätigkeitsmerkmalen des TV Restauratoren. Die von dem Kläger angeführte Aufgabenstellung zur Auswahl und zur Präsentation von Exponaten in der Ausstellung unterfällt nicht diesem tarifvertraglich speziell geregelten Tätigkeitsmerkbereich. Sie verfolgt nicht die Zielsetzung, die betreffenden Objekte zu bergen, zu erhalten, wiederherzustellen und herzurichten einschließlich der Aspekte der Lagerung, der Klimatisierung und des Transportes, was nach der Protokollerklärung Nr. 1 TV Restauratoren die Tätigkeit der Angestellten mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten kennzeichnet. Tätigkeiten zur Auswahl und Präsentation von Expo-naten sind bei Berücksichtigung der Sichtweise der Tarifvertragsparteien nicht nach dem TV Restauratoren bewertbar. Sie unterfallen mangels sonstiger spezieller Regelungen den Merkmalen für den allgemeinen Verwaltungsdienst der Anlage 1 zum BAT-LWL. Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen sind hier deshalb restaurierende, präparierende und konservierende Verrichtungen einerseits und die soeben genannten Aufgaben der Ausstellungsgestaltung andererseits zu sondern. Die Annahme eines einheitlichen Arbeits-vorgangs für beide Tätigkeitsbereiche scheidet aus. Die Auflistung des Klägers ermöglicht nicht die zu fordernde Sonderung dieser unterschiedlichen Arbeitsvorgänge. Die vom dem Kläger gewählte Aufteilung in Recherche, Darstellung von Ergebnissen in der Ausstellung 799, Darstellung von Ergebnissen in Begleitpublikationen, Sonderveranstaltung / Sonderaufgaben / Fundbeurteilung / Beratungen vernachlässigt den für die Bildung von Arbeitsvorgängen entscheidenden Gesichtspunkt des jeweils zu gewinnenden Arbeits-ergebnisses (entsprechend der Sichtweise der Tarifvertragsparteien). Recherche im Kontext von Restaurieren, Präparieren und Konservieren ist dem restauratorischen Arbeitsvorgang zuzuordnen, wie exemplarisch das erste und zweite Beispiel der Protokollerklärung Nr. 2 TV Restauratoren zur Erläuterung der Vergütungsgruppe III TV Restauratoren belegen ("selbständige schwierige technische Untersuchungen zur Feststellung von bisher nicht bekannten alten Herstellungstechniken", "selbständige technische Untersuchungen von Objekten auf ihre Echtheit, die spezielle technologische Kenntnisse erfordern"). Recherche zur Existenz andernorts vorgehaltener, gegebenenfalls auszuleihender Ausstellungsexponate verlässt den restauratorischen Kontext und ist dem Bereich der Ausstellungsgestaltung zuzuweisen. Entsprechendes gilt für die Darstellung von Ergebnissen in der Ausstellung und in Begleitpublikationen. Auch hier ergibt sich aus den Beispielen der Protokollerklärung Nr. 2 TV Restauratoren, dass die abschließende Dokumentation und Vermittlung eines durchgeführten Restaurierungsprozesses von den Tarifvertragsparteien als Teil der restaurierenden, präparierenden und konservierenden Arbeiten im Sinne des TV Restauratoren gesehen wird. Darstellungen zu Exponaten, die nicht die Schilderung restauratorischer Prozesse im Tarifsinne zum Gegenstand haben, unterfallen nicht mehr dem durch den TV Restauratoren abgedeckten Tätigkeitsbereich. Konturlos für eine Zuordnung zu restaurierender oder ausstellungsgestaltender Tätigkeit bleibt die Zusammenfassung "Sonderveranstaltungen, Sonderaufgaben, Fundbeurteilungen, Beratungen". Auch die monatsweisen Auflistungen des Klägers bleiben in diesem Punkt unscharf und ermöglichen keine den tariflichen Vorgaben gerecht werdende Bildung von Arbeitsvorgängen - so erlauben beispielsweise die nachstehend exemplarisch aufgeführten Kennzeichnungen des Klägers keinen Aufschluss, ob es sich um restaurierende Tätigkeit oder um Auswahl und Präsentation bereits anderweitig restaurierter Exponate handelt: Ausstellung 799: Konzipierung des Projekts, Schätzung des Aufwands, der Kosten, Entwicklung von Formularen, Literaturstudien - Fund/Befundaufnahme [Westfalen]: Literaturstudien, Auswertung von Unterlagen, Protokoll, Aufnahme in Formulare - Fundaufnahme: Literatur, Beschaffung/Studien - Recherche: Literaturstudien, Ausarbeitung, Anfertigung/Beschaffung von Dias, Grafiken - [3] Artikel: Ausarbeitung, Vorbereitung - [3] Artikel: Besprechung; Waffen westfälischer Gräberfelder - [1] Fund/Befundaufnahme: Erfassung, Leihgaberegelung, Transport, Untersuchung von Klingen, Anfertigung von Röntgenaufnahmen, Fotos, W8xx M2xxxxx - [1] Fundaufnahme: Rücktransport - [1] Fundaufnahme: Westfalen: Korrespondenz, Auswertung der Formulare, Entwurf einer textlichen Beschreibung [Katalog], Entwurf eines schematisierten Kriterienkatalogs [Listen] - [2] Ausstellung 799: Erstellung von Vorlagen zur Rekonstruktion der Spatha von Soest - [1] Fund/Befundaufnahme [Oldenburg]: Erfassung, Leihgabe/ Versicherungsregelung, Trans-porte, Untersuchung von Klingen, Anfertigung von Röntgenaufnahmen, Fotos, W8xx M2xxxxx - [2] Ausstellung 799: Konzipierung/Vorbereitung der Exponate/Aufbau der Ausstellung, Beratung bzw. Anleitung des Ausstellungsdienstes beim Umgang mit Exponaten, Betreuung von Leihgaben und Kurieren der Leihgeber.
106b. Unabhängig davon ist die Eingruppierungsklage aber auch deshalb unschlüssig und un-begründet, weil der Sachvortrag des Klägers der Kammer nicht die Feststellung ermöglicht,
107dass die Merkmale für die Bejahung der Vergütungsgruppe II BAT-LWL nach dem TV Restauratoren oder nach den Merkmalen des Teils I - Allgemeines und Verwaltungsdienst - erfüllt sind.
108aa. Nicht dargelegt ist, dass die qualifizierenden Voraussetzungen gegeben sind, die die Tätigkeit der Vergütungsgruppe II TV Restauratoren gegenüber der bereits besonders herausgehobenen Tätigkeit der Vergütungsgruppe III TV Restauratoren höher qualifiziert, indem sie über das Maß der Verantwortung, die langjährige Erfahrung, die besonderen Leistungen, die besonderen Fachkenntnisse und die besondere Schwierigkeit der restauratorischen Aufgaben des Restaurators mit der Eingruppierung III TV Restauratoren hinausgeht und die (noch) anspruchsvolleren Merkmale der Vergütungsgruppe II BAT-LWL erfüllt.
109(1) Der Kläger kann eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II nach dem TV Restauratoren nicht unter dem Gesichtspunkt einer einschlägigen Ausbildung nach den Grundsätzen des BAG-Urteils vom 21.10.1998 beanspruchen (BAG 21.10.1998 AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT-O). Die Vergütungsgruppe II des TV Restauratoren stellt, wie auch sonst im BAT, die Eingangsgruppe für Hochschulabsolventen mit entsprechender Tätigkeit dar. Bei Abschluss des Tarifvertrags am 20.09.1968 gab es noch keine wissenschaftliche Hochschulausbildung für Restauratoren. Eine solche Ausbildung gibt es in der Bundesrepublik Deutschland erst ab 1977 an der Kunsthochschule S10xxxxxx und gab es in der damaligen DDR ab 1974 an der Kunsthochschule in D6xxxxx (BAG aaO) - sowie jetzt auch an der Technischen Universität M6xxxxx (Brune, Blätter zur Berufskunde Diplom-Restaurator/Diplom-Restauratorin - Diplom-Restaurator/Diplom-Restauratorin (FH), 1998, S.16). Um gleichwohl auf dem Gebiet der Restauration Tätigkeiten mit wissenschaftlichem Zuschnitt entsprechend diesen Anforderungen vergüten zu können, haben die Tarifvertragsparteien als Vergleichsmaßstab akademisch ausgebildete Angestellte gewählt, die an vergleichbaren Einrichtungen wie die Restauratoren mit vergleichbaren Tätigkeiten beschäftigt werden, nämlich an kunstgeschichtlichen und kulturgeschichtlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen. Die hierfür formulierten Tarifmerkmale sind, nachdem es nunmehr auch für Restauratoren eine akademische Ausbildung mit entsprechenden Hochschulabschlüssen gibt, vor dem zuvor geschilderten Hintergrund im Wege einer sachgerechten Auslegung dahin zu verstehen, dass hierunter auch Diplom-Restauratoren fallen, die einen Diplomabschluss einer Kunsthochschule besitzen und mit einer dieser wissenschaftlichen Qualifikationen entsprechenden Tätigkeit betraut sind. Ist dies der Fall, braucht ein solcher Diplom-Restaurator im Eingruppierungsprozess keinen Vortrag mehr darüber zu halten, dass seine Tätigkeit ebenso zu bewerten ist wie die Tätigkeit der an kunstgeschichtlichen und kulturgeschichtlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen beschäftigten Angestellten mit abgeschlossener Hochschulausbildung. Das Eingruppierungs-begehren eines derartigen Diplom-Restaurators ist begründet, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass die von ihm auszuübenden Tätigkeiten im Hinblick auf seine Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeiten sind (BAG aaO). Diese Grundsätze können im Fall des Klägers keine Anwendung finden, weil er unstreitig keine wissenschaftliche Hochschulausbildung für Restauratoren durchlaufen hat.
110(2) Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II TV Restauratoren setzt - abgesehen von der soeben behandelten Sonderkonstellation - voraus, dass wegen der geforderten Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ein Gesamtvergleich zu Tätigkeiten der benannten Angestellten mit wissenschaftlicher Hochschulbildung angestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Angestellte eine abgeschlossene Hochschulbildung oder gleichwertige Fähigkeiten oder Erfahrungen besitzt. Ausschlaggebend ist nur die Wertigkeit der zeitlich mindestens zur Hälfte nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit (Clemens-Scheuring, BAT VergO BL, Stand 04/2004, II K Restauratoren Erl.10 - ebenso in Kommentierung zu BAT VergO VKA Restauratoren Anm.2, Stand 03/2004). Nur das Zusammentreffen einerseits der "schwierigen" und andererseits der "verantwortungs-vollen" Tätigkeit rechtfertigt die Eingruppierung über die Vergütungsgruppe III hinaus (Böhm-Spiertz, BAT Stand 08/2004, Teil II Abschn. K Rz.30). Die Tarifvertragparteien haben bei der Fassung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe II TV Restauratoren den Zweck verfolgt, Tätigkeiten mit wissenschaftlichem Zuschnitt wie in anderen Tätigkeitsbereichen auch vergüten zu können (BAG 21.10.1998 AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT-O). Für die Schwierigkeit der Aufgaben ist von Bedeutung, dass eine Eingruppierung eines Angestellten in die Vergütungsgruppe II a BAT einen akademischen Zuschnitt der Tätigkeit voraussetzt; so muss die Befähigung bestehen und für die Verrichtung der Tätigkeit notwendig sein, auf einem entsprechend großen Wissensgebiet Zusammenhänge zu übersehen und Ergebnisse so selbständig zu entwickeln, wie es eine abgeschlossene Hochschulbildung erst ermöglicht (BAG 11.09.1985 AP Nr. 107 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Böhm-Spiertz, BAT Stand 08/2004, Teil II Anl. 1 a-B/L Teil I VergG II a Rz.6c). Nicht ausreichend ist es, wenn entsprechende Kenntnisse für den Aufgabenkreis des Angestellten lediglich nützlich oder erwünscht, nicht aber erforderlich sind (BAG 22.11.2000 EzBAT §§ 22, 23 BAT B1 VergGr. IV a Nr.18; BAG 30.09.1995 AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Für die geforderte Größe der Verantwortung ergibt sich aus der Systematik des TV Restauratoren, dass allein eine Tätigkeit i.S.d. Protokollerklärung Nr. 2, in der Tätigkeiten mit einem Maß der Verantwortung für die Vergütungsgruppe III TV Restauratoren aufgelistet sind, nicht ausreicht. So ermöglichen das Maß der Verantwortung einer selbständigen schwierigen Untersuchung zur Feststellung von bisher nicht bekannten alten Herstellungstechniken, ihre Beschreibung und ggf. Anwendung oder die Verantwortung bei selbständigen technische Untersuchungen unter Einsatz spezieller technologischen Kenntnissen nicht die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II TV Restauratoren. Gegenüber dem in Vergütungsgruppe III geforderten "Maß der Verantwortung" ist für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II TV Restauratoren eine deutliche Steigerung aufzuzeigen, die erst zusammen mit der Schwierigkeit der Tätigkeit die Heraushebung um eine Wertebene begründet (Böhm-Spiertz, BAT Stand 08/2004, Teil II Abschn. K Rz.30). Eine gegenüber der Position des gehobenen restauratorischen Dienstes nach der Vergütungsgruppe III deutlich gesteigerte Verantwortung könnte etwa in Betracht kommen für Angestellte, die große Arbeitsbereiche oder mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern zu leiten haben und damit für eine größere Anzahl von unterstellten Mitarbeitern verantwortlich sind (LAG Hamm 16.01.2002 EzBAT C 2 VergGr III Nr. 4 zum Erfordernis herausgehobener Verantwortung im Fall eines Höhergruppierungs-begehren eines technischen Angestellten der Vergütungsgruppe III). Ein erfolgreiches Höhergruppierungsbegehren nach Vergütungsgruppe II TV Restauratoren erfordert somit, dass zunächst die Schwierigkeit der Aufgaben und die Größe der Verantwortung einer der abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechenden Tätigkeit aufgezeigt wird und dann dargelegt wird, inwiefern diese Merkmale in der eigenen Tätigkeit erfüllt sind (LAG Berlin 30.07.1998 8 Sa 58/97). Diesen Anforderungen genügt die Darstellung des Klägers nicht.
111Soweit der Kläger Argumente dafür vorbringt, dass Parallelen zwischen den Hochschul-studiengängen in den Bereichen Archäologie, Geschichte/Kunstgeschichte und dem heute gebotenen Ausbildungsgang zum Diplom-Restaurator bestehen, führt dies im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter. Den heute angebotenen Ausbildungsgang zum Diplom-Restaurator hat der Kläger unstreitig nicht absolviert, wobei abgesehen davon im Übrigen auch zu differenzieren wäre zwischen der wissenschaftlichen Ausbildung zum Diplom-Restaurator mit einem abgeschlossenen Studium von einer mehr als sechssemestrigen Mindestdauer im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 und der nicht in diesem Sinne wissenschaftlichen Ausbildung zum Diplom-Restaurator (FH) (vgl. Brune, Blätter zur Berufs-kunde: Diplom-Restaurator/Diplom-Restauratorin - Diplom-Restaurator/Diplom-Restauratorin [FH], 1998, S. 19 ff.; BAG 21.10.1998 AP Nr. 112 zu §§ 22, 23 BAT-O).
112Auch die weiteren Darlegungen des Klägers ermöglichen nicht die Feststellung der erforderlichen Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe II TV Restauratoren. Wenn der Kläger darauf hinweist, dass er auf einer organisatorischen Ebene als einziger Nichtwissenschaftler neben mehreren Wissenschaft-lern an der Ausbildungsgestaltung mitgewirkt hat, so trägt dies nicht die Schlussfolgerung, dass die Tätigkeit des Klägers wegen der Schwierigkeit ihrer Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie die Tätigkeit der an kunstgeschichtlichen und kulturgeschichtlichen Sammlungen und Forschungsinstituten beschäftigten Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung i.S.d. tariflichen Tätigkeitsmerkmals. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass allein aus der Eingruppierung der vom Kläger zum Vergleich herangezogenen Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe II BAT-LWL nicht zwangsläufig geschlossen werden kann, dass die von diesen Mitarbeitern im Rahmen der Ausstellung 799 verrichtete Tätigkeit eine solche der tarifvertraglichen Wertigkeit der Vergütungsgruppe II BAT-LWL ist. Mangels inhaltlicher Konkretisierungen zu den verschiedenen Teilbereichen der Ausstellungsbearbeitung kann zudem nicht verglichen werden, ob der von dem Kläger wahrgenommene Teilbereich denselben Schwierigkeitsgrad aufweist wie die anderen von Wissenschaftlern wahrgenommenen Teilbereiche. Der Kläger schildert die Voraussetzungen seiner Tätigkeit nicht so, dass ein wissenschaftlicher Zuschnitt im oben geschilderten Sinne eines entsprechend großen Wissensgebietes zu bejahen wäre. Schließlich bleibt nach der Darstellung des Klägers offen, inwieweit er in seinem Teilbereich allein verantwortete Entscheidungen getroffen hat oder inwieweit der übergeordnete Vorgesetzte P3xx. D4. W5xxxxx Verantwortung wahrgenommen hat. Auch ist dem Kläger kein großer Arbeitsbereich mit mehreren unterstellten Angestellten übertragen. Ein über die Vergütungsgruppe III TV Restauratoren und die zugehörigen Beispielstätigkeiten hinaus-gehendes Maß der Verantwortung des Klägers bei restaurierenden Tätigkeiten ist nicht feststellbar.
113bb. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II BAT-LWL nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I - Allgemeines und Verwaltung - sind ebenfalls nicht gegeben. Dabei sind im hiesigen Zusammenhang entsprechend den obigen Ausführungen nur die nicht restaurierenden ausstellungsbezogenen Tätigkeiten zu prüfen.
114Für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II des Teils I der Anlage 1 a BAT-LWL - Allgemeines und Verwaltungsdienst - Fallgruppe 1.a) ist erforderlich, dass der Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung eine dieser Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt oder als sonstiger Angestellter aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt. Die erste Alternative kommt nicht in Betracht, weil der Kläger unstrittig nicht über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Die zweite Alternative scheidet aus, weil der Kläger nicht aufgezeigt hat, dass er ohne Hochschulausbildung aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten wie ein Angestellter mit Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ausübt. Dabei wird für die zweite Alternative des Tätigkeitsmerkmals zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die wissenschaftliche Hochschulausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets, wobei allerdings Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet der wissenschaftlichen Ausbildung nicht ausreichend sind (BAG 08.05.1985 AP Nr. 104 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 09.09.1981 AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975 - vgl. zu den Anforderungen an den sonstigen Angestellten allgemein: BAG 25.03.1998 AP Nr.251 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 08.10.1997 AP Nr. 232 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 28.09.1994 AP Nr. 192 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die ausstellungsbezogenen Tätigkeiten des Klägers waren beschränkt auf den Bereich der Bewaffnung und Kriegführung in der Zeit der Sachsenkriege. Dies geht über ein begrenztes Teilgebiet einer wissenschaftlichen Ausbildung nicht hinaus. So umfasst das Studium der Kunstgeschichte regelmäßig eine Befassung mit den Epochen des Mittelalters, der Neuzeit sowie des 19. Jahrhunderts und der Moderne sowie ein Vertrautwerden mit verschiedenen künstlerischen Werkstoffen und Techniken, den Bauformen und -typen und den Themen der Bildenden Kunst (Blätter zur Berufskunde, Kunsthistoriker/Kunsthistorikerin, 4.Aufl. 1998, S.39 - 43). Auch die wissenschaftliche Ausbildung zum Diplom-Restaurator mit vorgeschriebener Studiendauer von mehr als sechs Semestern hat neben archäologischem Kulturgut zahlreiche weitere Gegenstände wie Gemälde, Skulpturen, Stein, Wandmalerei und Architektur (Brune, Blätter zur Berufskunde Diplom-Restaurator/Diplom-Restauratorin - Diplom-Restaurator/Diplom-Restauratorin (FH), 1998, S.22, 23,27 - 29). Die Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes ist für die fachlich eingegrenzte ausstellungsbezogene Aufgabenstellung des Klägers nicht erforderlich, zumindest ist dies für die Kammer nach dem unterbreiteten Sachverhalt nicht feststellbar. Der akademische Zuschnitt i.S.v Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend denen eines Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung ist nicht gegeben. Darauf, ob die wissenschaftlich ausgebildeten Mitarbeiter des Beklagten bei ihrer konkreten Mitwirkung an der Ausstellung 799 die Beherrschung eines umfangreichen Wissensgebiets akademischen Zuschnittes benötigten, ist aus den oben aufgezeigten Gründen für das Höhergruppierungsbegehren des Klägers nicht entscheidungserheblich.
115Aus den soeben und entsprechend den bereits unter aa) abgehandelten Gesichtspunkten scheidet auch eine Bejahung der Fallgruppe 1. d) zur Vergütungsgruppe II des Teils I - Allgemeines und Verwaltungsdienst - der Anlage 1 a zum BAT-LWL aus, weil auch hinsichtlich der aufgezeigten ausstellungsbezogenen Arbeitsleistungen des Klägers eine Schwierigkeit der Aufgaben und eine Größe der Verantwortung mit der Wertigkeit einer Tätigkeit entsprechend der - im vorstehendenden Absatz behandelten - Fallgruppe 1. a) nicht dargetan ist. Es fehlt an einem entsprechend weit gefächerten Wissensgebiet, welches eine entsprechend qualifizierte umfassende Bildung voraussetzt. Der Kläger schildert die Voraussetzungen seiner Tätigkeit nicht so, dass ein wissenschaftlicher Zuschnitt im oben geschilderten Sinne eines entsprechend großen Wissensgebietes zu bejahen wäre. Schließlich bleibt nach der Darstellung des Klägers offen, inwieweit er bei seinen nicht restauratorischen ausstellungsbezogenen Tätigkeiten allein verantwortete Entscheidungen getroffen hat oder inwieweit der übergeordnete Vorgesetzte P3xx. D4. W5xxxxx Verantwortung wahrgenommen hat. Auch im hier geprüften Tätigkeitsbereich ist dem Kläger kein großer Arbeitsbereich mit mehreren unterstellten Angestellten übertragen.
116III.
117Als unterlegene Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs.1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht.
Limberg | Sikora | Eichler |
Ri.