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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 43/03

Datum:
23.01.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 43/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0123.10TABV43.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 2 BV 24/02
Schlagworte:
Mitbestimmung des BetriebsratesVersetzung von Filialmitarbeitern von einer Filiale zu einer anderen Filialegrobe Pflichtverletzungunzulässiger Globalantrag
Normen:
§§ 95 Abs. 3, 99 Abs. 1, 81 BetrVG§ 23 Abs. 3 BetrVG§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Leitsätze:

1. Ein Antrag, mit dem dem Arbeitgeber aufgegeben werden soll, Versetzungen von Arbeit-nehmern ohne Zustimmung des Betriebsrates vorzunehmen, ist als Globalantrag wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig.

2. Die Zuweisung eines Filialmitarbeiters zu einer anderen Filiale, die mit einem räumlichen Ortswechsel in eine andere politische Gemeinde verbunden ist, stellt eine Versetzung im Sinne der §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG dar.

Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 12.02.2003 - 2 BV 24/02 - teilweise abgeändert.

Der Antrag des Betriebsrates zu 1) wird abgewiesen.

Auf den Hilfsantrag des Betriebsrates wird dem Arbeitgeber aufgegeben, es zu unterlassen, Filialmitarbeitern/-innen für die Dauer von voraussichtlich länger als einem Monat einen Arbeitsort zuzuweisen, der in einer anderen politischen Gemeinde liegt als der bisherige Arbeitsort, sofern der Betriebsrat die Zustimmung nicht erteilt oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht ersetzt worden ist oder der Arbeitgeber die für die Durchführung dieser Versetzung als vorläufig personelle Maßnahmen gemäß § 100 BetrVG nach § 100 Abs. 2 BetrVG bestimmten Schritte vorgenommen hat.

 
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