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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 41/04

Datum:
10.05.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 41/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0510.10TABV41.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 3 BVGa 1/04
Schlagworte:
einstweilige Verfügung im BeschlussverfahrenFreistellungsanspruch zum Besuch einer SchulungsveranstaltungKostenvorschuss
Normen:
§ 85 Abs. 2 S. 1 ArbGG§ 37 Abs. 6 BetrVG
Leitsätze:

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, deren Erforderlichkeit zwischen den Beteiligten streitig ist, verlangen, weil das Betriebsratsmitglied einer Zustimmung oder Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht bedarf (im Anschluss an: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.1995 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44; LAG Köln, Beschluss vom 22.11.2003 - DB 2004, 551; Abweichung von: LAG Hamm, Beschluss vom 23.11.1972 - DB 1972, 2489).

Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt
 
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats und des Antragsstellers zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.03.2004 - 3 BVGa 1/04 - wird zurückgewiesen.

 
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