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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 161/03

Datum:
12.03.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 161/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0312.10TABV161.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 1 BV 15/03
Schlagworte:
Behinderung der BetriebsratsarbeitUmfang der Information und Unterrichtung der Belegschaft durch den Betriebsratdurch ein dem Betriebsrat zur eigenen Nutzung zur Verfügung gestelltes betriebsinternes Kommunikationssystem Intraneteigenmächtiger Entfernungsanspruch des Arbeitgebers
Normen:
§§ 40 Abs. 2, 74 Abs. 2, 78 S. 1 BetrVG
Leitsätze:

Soweit der Arbeitgeber dem Betriebsrat ein betriebsinternes Intranet zur eigenen Nutzung zur Verfügung stellt, entscheidet der Betriebsrat allein ohne Zustimmung des Arbeitgebers über den Inhalt der Bekanntmachungen und Informationen der Belegschaft, sofern er sich im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten hält. Die sachliche Information und Unter-richtung der Belegschaft über den Stand von Tarifverhandlungen gehört zu den zulässigen tarifpolitischen Angelegenheiten im Sinne des § 74 Abs. 2 S. 3 BetrVG.

Auch wenn eine Veröffentlichung des Betriebsrats den Aufgabenbereich des Betriebsrats überschreitet, ist der Arbeitgeber - ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Nothilfe oder Notwehr - nicht berechtigt, einseitig vom Betriebsrat in das betriebsinterne Intranet einge-stellte Seiten zu löschen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Aushängen am Schwarzen Brett.

Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.09.2003 - 1 BV 15/03 - wird zurückgewiesen.

 
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