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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 (16) Sa 1072/03

Datum:
06.11.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 (16) Sa 1072/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:1106.8.16SA1072.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 3 Ca 2619/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 41/04
Schlagworte:
Arbeitsvertrag / Anfechtung / arglistige Täuschung / Schwerbehinderung / Fragerecht / Ver-lust des Anfechtungsrechts / Bestätigung
Normen:
BGB §§ 123, 144, 242
Leitsätze:

Hat der Arbeitnehmer bei seiner Einstellung im Jahre 1999 die Frage nach der Schwerbe-hinderteneigenschaft unrichtig beantwortet, so ist der Arbeitgeber zur Anfechtung des Ar-beitsvertrages wegen arglistiger Täuschung im Jahre 2002 auch dann noch berechtigt, wenn man seit Inkrafttreten des SGB IX die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft für unzulässig hält.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen.
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.06.2003 - 3 Ca 2619/02 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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