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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1614/02

Datum:
06.02.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1614/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0206.8SA1614.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 948/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 373/03 Revision zurückgewiesen 24.02.2005
Schlagworte:
Kündigung / Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes / Kleinbetrieb / Beweislast
Normen:
KSchG §§ 1, 23
Leitsätze:

Die Beweislast für die Tatsache, dass der Betrieb nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäf-tigt und deshalb der allgemeine Kündigungsschutz nach dem 1. Abschnitt des Kündigungs-schutzgesetzes keine Anwendung findet, trifft entgegen der überkommenen Auffassung den Arbeitgeber (im Anschluss an LAG Berlin, LAGE § 23 KSchG Nr. 11). Sowohl nach der Ge-setzessystematik als auch nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Kleinbetriebsklausel handelt es sich nämlich um eine Ausnahme vom Grundsatz des allgemeinen Kündigungsschutzes. Die Vor-aussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG sind danach - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - vom Arbeitgeber nachzuweisen.

Rechtskraft:
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das

Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 11.09.2002 - 2 Ca 948/02 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.05.2002 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 
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