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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1578/02

Datum:
31.07.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1578/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0731.8SA1578.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 5 Ca 2984/01
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 4/04 Revision zurückgewiesen 17.03.2005
Schlagworte:
Kündigung / Rationalisierung / Vermeidbarkeit der Kündigung / Vorhersehbarkeit des künftigen Leiharbeitnehmereinsatzes / Sozialauswahl zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern
Normen:
KSchG § 1, BetrVG § 112
Leitsätze:

1. Entfällt der Bedarf für die Beschäftigung des Arbeitnehmers am bisherigen Arbeitsplatz, so hat der Arbeitgeber zur Vermeidung einer Kündigung dem Arbeitnehmer auch gerin-gerwertige Tätigkeiten anzubieten, sofern im Zeitpunkt der Kündigung bereits ein ent-sprechender Beschäftigungsbedarf absehbar ist. Die bloße Möglichkeit oder Wahrschein-lichkeit eines solchen künftigen Beschäftigungsbedarfs ist hierfür jedoch nicht ausrei-chend. Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber weiträumig die Zustimmung des Be-triebsrats zum Einsatz von Leiharbeitnehmern einholt, genügt jedenfalls dann nicht für die Prognose einer künftigen Beschäftigungsmöglichkeit, wenn im Betrieb nicht auf Lager, sondern nur aufgrund kurzfristiger Zuweisung von Aufträgen innerhalb des Konzerns pro-duziert wird.

2. Der unterschiedliche rechtliche Status von Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern steht einer ,,Austauschbarkeit'' aufgrund des Direktionsrechts bei der Sozialauswahl ent-gegen.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.06.2002

- 5 Ca 2948/01 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 
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