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Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Sa 863/03

Datum:
19.09.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 863/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0919.7SA863.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 3 Ca 1667/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 595/03 Revision zurückgewiesen 23.11.2004
Schlagworte:
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Krankheit und/oder Berufsunfähigkeit, Karenzentschädigung
Normen:
§§ 74 Abs. 1, 74 c Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 HGB
Leitsätze:

Da die Aushändigung der von den Parteien unterzeichneten Urkunde im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB nur den Informationszwecken des Arbeitnehmers dient, ist es dem Arbeitgeber verwehrt, sich bei unterbliebener Aushändigung auf eine hieraus resultierende Formunwirk-samkeit zu berufen. Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung für die Wettbewerbs-enthaltung. Aus dem Umkehrschluss zu § 74 c Abs. 1 Satz 3 HGB folgt, dass andere Grün-de der objektiven Unmöglichkeit nicht den Wegfall der Karenzentschädigungspflicht bewir-ken.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.04.2003 - 3 Ca 1667/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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