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Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Sa 76/03

Datum:
23.05.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 76/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0523.7SA76.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 5 Ca 1937/00
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 412/03 Revision verlustig (Rücknahme)
Schlagworte:
Betriebsgeheimnis, Konstruktionszeichnungen, Produktinformationen im Internet, Wille zur Geheimhaltung, Beginn der Verjährung, positive Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, missbräuchliche Nichtkenntnis der Person des Schädigers
Normen:
§§ 1, 17, 21 UWG
Leitsätze:

Die Werbung im Internet für die eigene Produktpalette bewirkt nicht ohne weiteres die allgemeine Kenntnis früherer Geschäftsgeheimnisse, solange eine genaue Inaugenscheinnahme des konkreten Produkts zum originalgetreuen Nachbau unbedingt erforderlich ist.

Die kurze Verjährungsfrist des § 21 Abs. 1, 2 UWG (6-Monatsfrist) beginnt erst mit positiver Kenntnis des Geschädigten von der Person des Schädigers und dessen unlauterer Vorgehensweise (hier: Verwendung der Originalzeichnungen des früheren Arbeitgebers zum Aufbau einer ernst zu nehmenden Konkurrenz).

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.11.2002 - 5 Ca 1937/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € dazu verurteilt, es zu unterlassen, an der Herstellung und dem Vertrieb von Verschraubungen für Stahlrohre, Dicht- und Anbohrschellen mitzuwirken. Dies erfasst die nachfolgenden Kennzeichnungen:

. ATU-Verschraubungen bzw. Easyflex ATU-Verschraubungen

Ausführung mit Außengewinde, Art. Nr.: 1000/000 - 1000/006, 1001/000 - 1001/006,

Ausführung ohne Gewinde, Art. Nr. 1002/000 - 1002/006,

Ausführung T-Stück mit Innengewinde, Art. Nr.: 1003/000 - 1003/006,

Ausführung mit Reduzierung ohne Gewinde, Art. Nr.: 1004/302 + 402 + 403 + 503 + 504 + 604 + 605,

Ausführung mit Reduzierung ohne Gewinde, Art. Nr.: 1104/302 + 402 + 403 + 503 + 504 + 604 + 605,

Ausführung lang ohne Gewinde, Art. Nr.: 1005/001 - 1005/006, 1105/001 - 1105/006,

Ausführung Winkel ohne Gewinde,

Ausführung Winkel mit Außengewinde, Art. Nr.: 1007/003 + 005 + 006, 1107/003 + 005 + 006,

· ATU-Klemmflansche bzw. Easyflex ATU-Klemmflansche

Ausführung mit Außengewinde, Art. Nr.: 2000/007 - 2000/009, 2100/007 - 2100/009

Ausführung mit Innengewinde, Art. Nr.: 2001/007 - 2001/009, 2101/007 - 2101/009,

Ausführung ohne Gewinde, Art. Nr.: 2002/007 - 2002/009, 2102/007 - 2102/009,

Ausführung T-Stück mit Innengewinde, Art. Nr.: 2003/007 - 2003/009, 2103/007 - 2103/009,

· ATU-Dicht-/Anbohrschellen bzw. Easyflex A3x-Dicht-/Anbohrschellen,

Rohrdichtschellen, Art. Nr.: 3000/001 - 3000/009,

Kupferrohr-Dichtschellen, Art. Nr. 3200/015 + 018 + 022 + 028 + 035 + 042 + 054,

Kupferrohr-Anborschellen, Art. Nr. 3210/015 + 018 + 022 + 028 + 035 + 042 +054.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte als Gesamtschuldner mit den Firmen A3x-A1xxxxxxx GmbH bzw. E3xx A3x-A1xxxxxxx GmbH und G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. B4xxxxxxx- und H1xxxxx KG verpflichtet ist, der Klägerin all denjenigen Schaden zu erstatten, der durch die Herstellung und den Vertrieb der zuvor bezeichneten Gegenstände durch die Firmen A3x-A1xxxxxxx GmbH, E7xxxxxxxxxx 71, 23xxx A4xxxxxxx und G4xx-T1xxxxx GmbH und Co. B4xxxxxxx- und H1xxxxx KG, E4xxxxxxxxxx 71, 23xxx A4xxxxxxx entstanden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 255.645,94 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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