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hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 11.07.2003
durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Schulte als Vorsitzenden
sowie den ehrenamtlichen Richter Körtling und die ehrenamtliche Richterin Böse
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.03.2003 3 Ca 1529/02 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, beginnend mit dem 01.02.2003.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger auch für den Zeitraum Oktober 2002 bis einschließlich Januar 2003 die monatliche Karenz in Höhe von 1.000,00 EUR schuldet.
2Der am 12.01.13xx geborene Kläger war seit dem 05.11.1984 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter tätig. Gemäß § 8 des Anstellungsvertrages verpflichtete sich der Kläger zur Geheimhaltung und zur Einhaltung eines 1-jährigen Konkurrenzverbots. Letzteres ist wie folgt näher ausgestaltet:
3§ 8 Nr. 2
4Der Angestellte darf für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für einen Konkurrenzunternehmer tätig sein, der Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, die mit den von der Firma hergestellten Erzeugnissen konkurrieren. Dem Angestellten ist es insbesondere verwehrt,
5Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin und auf alle im folgenden aufgeführten europäischen Länder:
7Frankreich, Schweiz, Irland, Österreich und alle Länder, in denen die Firma F3xxx bei Beendigung dieses Vertrages Niederlassungen oder eigenständige Firmen unterhält.
8§ 8 Nr. 4
9Die Firma zahlt dem Angestellten während der Dauer des Wettbewerbsverbotes eine Entschädigung in Höhe der Hälfte der zuletzt gewährten vertragsmäßigen Bezüge, sofern der Angestellte nicht zum Personenkreis des § 75 b HGB gehört. Der Angestellte muss sich in diesem Falle jedoch anrechnen lassen, was er in der Zeit, für die Entschädigung bezahlt wird, durch anderweitige Vertretung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben vorsätzlich unterlässt. Eine Anrechnung erfolgt insoweit, als die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrages den Betrag der zuletzt von dem Angestellten bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als 10 % übersteigen würde.
10Muss der Angestellte wegen seines Wettbewerbsverbotes seinen Wohnsitz verlegen, so tritt an die Stelle von 10 % der Betrag von 25 %.
11Über den anderweitigen Erwerb ist er verpflichtet, der Firma Auskunft zu erteilen.
12Gehört der Angestellte zum Personenkreis des § 75 b HGB, so entfällt eine Entschädigungspflicht für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Im Übrigen gelten die Vorschriften des HGB über das Wettbewerbsverbot (§§ 74 - 75 c HGB).
13Die Firma ist berechtigt, den Angestellten beim Ausscheiden aus dem Unternehmen von der Konkurrenzklausel zu entbinden und ist in diesem Fall dann auch nicht entschädigungspflichtig (§ 8 Abs. 4 Satz 1).
14Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis zur Beklagten zum 31.01.2002 gekündigt. In diesem Zusammenhang teilte er der Beklagten am 12.09.2001 mit, trotz rechtlicher Bedenken bezüglich der uneingeschränkten rechtlichen Wirksamkeit dieses Wettbewerbsverbots sehe er sich an das Verbot gebunden und werde dieses bis zum 31.01.2003 beachten. Daraufhin teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 26.09.2001 unter anderem mit:
15Gleichzeitig kündigen wird mit diesem Anschreiben Ihrem Mandanten das in seinem Einstellungsvertrag in § 8 vereinbarte Geheimhaltungs- und Konkurrenzverbot zum 30. September 2002.
16Der Kläger bewertete diese Kündigung vorprozessual als rechtsunwirksam, zumal er die Einhaltung des Verbots signalisiert habe. Da die Beklagte die vertraglich versprochene Karenz nur bis einschließlich September 2002 gezahlt hat, verfolgt er mit der beim Arbeitsgericht Paderborn am 28.08.2002 erhobenen Klage die Karenzentschädigung für weitere vier Monate. Die zunächst in der Form des Feststellungsbegehrens erhobene Klage hat das Arbeitsgericht Paderborn mit Urteil vom 13.03.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Beklagte habe sich mit Schreiben vom 26.09.2001 rechtswirksam von dem an sich unverbindlichen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gelöst. Die Beklagte habe zwar dem Wortlaut nach zum 30.09.2002 gekündigt. Dennoch liege hierin der Verzicht im Sinne des §§ 75 a HGB. Dieser sei für den Kläger erkennbar gewesen. Die Beklagte habe lediglich deutlich machen wollen, nach dem 30.09.2002 keine weiteren Ansprüche gegen sich gelten lassen zu wollen. Trotz dieser Beschränkung sei dem anwaltlich beratenen Kläger bewusst geworden, dass er von der Einhaltung des Verbots sofort freigeworden sei. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, den Begriff "Verzicht" zu verwenden. Es genüge hierfür jede einseitige Erklärung des Prinzipals, sich nach Zugang der Erklärung nur ein Jahr binden zu wollen.
17Gegen dieses, ihm am 27.03.2003 zugestellte, vorgetragene und wegen der sonstigen Einzelheiten in Bezug genommene Urteil, hat der Kläger am 28.04.2003 Berufung eingelegt, die am 27.05.2003 begründet worden ist. Der Kläger greift das angefochtene Urteil in vollem Umfang an und verfolgt sein Klagebegehren in Höhe von 4.000,00 EUR in vollem Umfang weiter. Zur Begründung weist er darauf hin, durch seine Erklärung vom 26.09.2001 die Beklagte an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gemäß § 8 des Anstellungsvertrages gebunden zu haben. Hiervon habe sich die Beklagte lediglich unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 75 a HGB lösen können. Diese Lösung sei nicht rechtswirksam erklärt worden. Mit der Aufkündigung des § 8 des Anstellungsvertrages zum 30.09.2002 habe sie ihn nicht mit sofortiger Wirkung von der Einhaltung des Wettbewerbsverbots freigestellt. Sie habe vielmehr darauf bestanden, dass beide Parteien, also auch er als Arbeitnehmer, dieses Verbot bis zu diesem Zeitpunkt beachte. Erst nach dem 30.09.2002 sollten die hieraus herzuleitenden gegenseitigen Verpflichtungen entfallen.
18Der Kläger beantragt,
19unter Abänderung des am 13.03.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn - 3 Ca 1529/02 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2003 zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
22Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
23Wegen der sonstigen Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die nach der Beschwer statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) hat auch Erfolg. Die Beklagte schuldet dem Kläger aus den Gründen des § 8 des Anstellungsvertrages i. V. m. § 74 Abs. 2 HGB die Karenzentschädigung für die Monate Oktober 2002 bis Januar 2003.
26I.
27Die Parteien haben ein von Anfang an rechtswirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot begründet. § 8 des Anstellungsvertrages wird den grundlegenden Bestimmungen des § 74 HGB gerecht. Das Wettbewerbsverbot ist nicht nur formwirksam zustande gekommen (§ 74 Abs. 1 HGB). § 8 Abs. 4 des Anstellungsvertrages wird auch der Entschädigungspflicht des § 74 Abs. 2 HGB gerecht. Anhaltspunkte für eine Unverbindlichkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots im Sinne des § 74 a HGB sind nicht erkennbar. Dieses Wettbewerbsverbot ist auch nicht aus anderen Gründen unverbindlich. Mit § 8 Abs. 4 Satz 8 des Anstellungsvertrages behält sich zwar die Beklagte das Recht vor, den Kläger beim Ausscheiden aus dem Unternehmen von der Konkurrenzklausel entschädigungslos zu entbinden. Obwohl dieser Teilbereich des Wettbewerbsverbots gegen die zwingende, unabdingbare Regelung des § 75 a HGB verstößt und für sich rechtsunwirksam ist, beeinträchtigt diese Unwirksamkeit die Verbindlichkeit des Wettbewerbsverbots insgesamt nicht. Mit Bauer/Diller und dem OLG Zelle (zitiert bei Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 3. Aufl., Rdnrn. 335 und 337) ist die erkennende Berufungskammer der Überzeugung, dass eine entschädigungslose Lösung vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für sich allein rechtsunwirksam ist. Diese Unwirksamkeit beeinträchtigt das Wettbewerbsverbot nicht insgesamt. Denn an seine Stelle tritt § 75 a HGB. Der Arbeitgeber verliert mit dieser rechtsunwirksamen vertraglichen Ausgestaltung d. h. durch diesen Rechtsmangel nicht das Recht, auf die Einhaltung des Verbots zu verzichten. Er ist jedoch nicht in der Lage, sich entschädigungslos hiervon loszusagen. Es treten vielmehr die Rechtsfolgen des § 75 a HGB ein. Dieser Beurteilung steht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum vertraglich eingeräumten Recht, auch nach Vertragsende auf das Wettbewerbsverbot verzichten zu können, nicht entgegen (BAG, Urteil vom 19.01.1978 - 3 AZR 573/77 - AP Nr. 36 zu § 74 HGB I. 1. der Gründe; BAG, Urteil vom 05.09.1995 - 9 AZR 718/93 - AP Nr. 67 zu § 74 HGB II. 2. b. bb. der Gründe).
28II.
29Die Erklärung des Klägers vom 12.09.2001, sich an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot halten zu wollen, hat zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer rein deklaratorischen Charakter. Diese Erklärung würde auf jeden Fall der Ausübung des von der Rechtsprechung eingeräumten Wahlrechts bei unverbindlichem Wettbewerbsverbot gerecht (BAG, Urteil vom 22.05.1990 - 3 AZR 647/88 - AP Nr. 60 zu § 74 HGB = NZA 1991, 263).
30III.
31Auf diese Verpflichtung zur Einhaltung des Wettbewerbsverbots hat die Beklagte nicht vor Beendigung des Dienstverhältnisses verzichtet.
32IV.
38Auf die Berufung des Klägers war das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn abzuändern und die Beklagte zur Zahlung der weiteren Entschädigung zu verurteilen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG), hat die erkennende Berufungskammer die Revision ausdrücklich zugelassen.
39| gez. Schulte | Körtling | Böse |