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hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 14.04.2003
durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Schulte als Vorsitzenden
sowie die ehrenamtlichen Richter Feldkamp und Stelter
f ü r Recht erkannt :
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 28.08.2002 2 Ca 1104/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch aus dem Sozialplan vom 16.11.2001 und dem Ausführungssozialplan vom 11.02.2002 herleiten kann.
2Der am 13.01.1947 geborene Kläger war in der Zeit vom 09.07.1990 bis zum 30.06.2002 als Geflügelarbeiter in der Schlachterei der Beklagten tätig. 1993 erlitt er einen Arbeitsunfall mit erheblichen Verletzungen an der Wirbelsäule und dem Ellenbogen. Aufgrund dieses Unfalls war er seit dem 19.09.1993 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Rentenbescheid vom 27.12.1999 wurde ihm rückwirkend zum 01.05.1999 die EU-Rente bewilligt. Die monatliche Rentenleistung betrug zunächst 995,55 DM. Heute sind dies 509,02 EUR. Sein früherer Lohnanspruch belief sich auf 3.543,75 DM (= 1.811,91 EUR). Die Beklagte hat die Betriebsschließung zum 30.06.2002 zum Anlass genommen, das zumindest seit Mai 1999 ruhende Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zu diesem Zeitpunkt aufzukündigen.
3Aus Anlass dieser Betriebsänderung schlossen die Betriebspartner am 16.11.2001 einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Gemäß § 4 dieses Sozialplans verpflichtete sich die Beklagte, zur Milderung der den Mitarbeitern infolge der Betriebsschließung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile ein Abfindungsvolumen in Höhe von 4,7 Millionen DM bereitzustellen. Die Verteilung dieses Abfindungsvolumens blieb einem Ausführungssozialplan vorbehalten. Anspruchsberechtigt auf Leistungen aus dem Sozialplan sollten alle Arbeitnehmer sein, die am 01.11.2001 im unbefristeten, ungekündigten Arbeitsverhältnis standen und z. B. eine Beendigungskündigung erhielten (§ 1 des Sozialplans). Die individuelle Abfindungshöhe beschreibt § 1 des Ausführungssozialplans. Mit § 2 dieses Ausführungssozialplans hielten die Betriebsparteien fest, es bestehe zwischen ihnen Einigkeit, dass Mitarbeiter, die eine EU-Rente bezögen und sich deshalb am 01.11.2001 im ruhenden Arbeitsverhältnis befänden, keinen Anspruch aus dem Sozialplan hätten.
4Aus Anlass dieser Betriebsschließung wurden 258 Entlassungen ausgesprochen.
5Entgegen seinen früheren Erwartungen erhielt der Kläger keine Sozialplanabfindung. Mit der beim Arbeitsgericht Minden am 03.06.2002 erhobenen Klage verlangt er dennoch von der Beklagten eine Sozialplanabfindung in Höhe von 11.695,66 EUR, fällig am 01.07.2002. Zur Begründung hat er die Auffassung vertreten, § 2 des Ausführungssozialplans verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, folglich gegen § 75 Abs. 1 BetrVG. Der Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 1 des Sozialplans vom 16.11.2001 sei durch § 2 des Ausführungssozialplans gleichheitswidrig zu seinen Lasten verändert worden. Ohne sachlichen Grund sei er als Bezieher einer EU-Rente nachträglich nicht mehr als Anspruchsberechtigter beschrieben worden. Von diesem rechtswidrigen Ausschluss seien insgesamt fünf Mitarbeiter betroffen. Dieser nachträgliche Ausschluss sei deshalb rechtswidrig, zumal ihm als Rentenbezieher die Möglichkeit einer Rückkehr an den Arbeitsplatz genommen werde. Dies sei ein wirtschaftlicher Nachteil im Sinne des Sozialplans, der zumindest gemildert werden müsse.
6Im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG).
7Mit Urteil vom 28.08.2002 hat das Arbeitsgericht seine Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der Sozialplan vom 16.11.2001 habe zugunsten des Klägers keinen Abfindungsanspruch begründet. Er falle zwar grundsätzlich unter den anspruchsberechtigten Personenkreis. Dennoch beschreibe dieser Sozialplan keine einzelfallbezogene Anspruchshöhe. Der Sozialplan lege lediglich das seitens der Beklagten geschuldete Abfindungsvolumen fest. Der nachfolgende Ausführungssozialplan schließe den Kläger berechtigt von Abfindungsleistungen aus. Ein zunächst grundlegend begründeter Ausgleichsanspruch könne durchaus auf "Null" reduziert werden. Der Sozialplan vom 16.11.2001 und der Ausführungssozialplan vom 11.02.2002 bildeten eine Einheit. Über den Sozialplan vom 16.11.2001 sei lediglich eine Option, nicht jedoch auch eine Rechtsposition begründet worden. § 2 des Ausführungssozialplans verstoße nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht erkennbar. Den Betriebspartnern stehe ein Ermessensspielraum dahingehend zu, für sich zu bestimmen, welcher Nachteil ausgeglichen oder gemindert werden soll. Dies schließe die Möglichkeit mit ein, von einer Nachteilsregulierung gänzlich abzusehen. Beim Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile sei auf eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe zu achten. Ohne Rechtsverletzung hätten die Betriebspartner festgestellt, dass dem Kläger als Bezieher einer EU-Rente durch die Betriebsänderung kein weiterer Nachteil entstehe, zumal er nicht mehr aktiver Arbeitnehmer gewesen sei. Die durch die Betriebsänderung veranlasste betriebsbedingte Kündigung beschreibe weder eine positive noch eine negative Auswirkung für ihn. Für den Kläger bleibe folglich "alles beim Alten". Die zuvor erfolgte Minderung seiner Einkommenssituation stehe allerdings in keinem Zusammenhang mit dem jetzigen endgültigen Arbeitsplatzverlust. Seine Situation sei folglich nicht vergleichbar mit derjenigen älterer Arbeitnehmer, die nach dem Bezug von Arbeitslosengeld nahtlos in die Altersrente überwechselten. Diese erlitten durchaus einen Schaden, der abzumildern sei. Eine Ungleichbehandlung bestehe erst recht nicht mit denjenigen Arbeitnehmern, die eine Dauerarbeitslosigkeit zu befürchten hätten. Bei diesen sei der beschriebene Ausgleich materieller Einbußen sachlich gerechtfertigt.
8Gegen dieses ihm am 27.11.2002 zugestellte, vorgetragene und wegen der sonstigen Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 23.12.2002 Berufung eingelegt, die nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27.02.2003 am 26.02.2003 begründet worden ist. Der Kläger greift das angefochtene Urteil in vollem Umfang an und beantragt,
9unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
12Wegen der sonstigen Einzelheiten in Vorbringen der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
13Entscheidungsgründe
14Die nach der Beschwer (§ 64 Abs. 2 ArbGG) an sich statthafte, form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 5, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO) hat keinen Erfolg.
15I.
16Dem Kläger steht ein Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan vom 16.11.2001 i. V. m. dem Ausführungssozialplan vom 11.02.2002 nicht zu (§§ 112 Abs. 1 Satz 2 und 3, 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG).
17Obwohl die Betriebspartner diese Entscheidung nicht getroffen haben, haben sie z. B. sachgerecht zwischen Arbeitnehmern bis zum vollendeten 57. Lebensjahr plus drei Monaten und dem vollendeten Lebensjahr plus vier Monaten differenziert. Die Betriebspartner haben auch berechtigt feststellen dürfen, dass die Betriebsänderung bei denjenigen Arbeitnehmern, die Monate zuvor nicht mehr in einem klassischen Austauschverhältnis standen und bei denen nicht zu erwarten war, dass ein solches Austauschverhältnis wieder eintreten wird, keinen wirtschaftlichen Nachteil hervorruft. Mit dem angefochtenen Urteil muss die erkennende Berufungskammer feststellen, dass die vom Kläger beschriebenen Nachteile zu einem Zeitpunkt eingetreten sind, zudem die Beklagte an diese Betriebsänderung überhaupt noch nicht gedacht hat. Mit dem angefochtenen Urteil ist weiterhin darauf abzustellen, dass nicht betriebliche Entscheidungen sondern ein Schicksalsschlag in der Form des Arbeitsunfalls diese negative Rechtsfolge beim Kläger und vier weiteren vergleichbaren Arbeitnehmern hervorgerufen hat. Es ist erst recht nicht zu beanstanden, dass dieser Zeitpunkt des ruhenden Arbeitsverhältnisses zurückgerechnet wird auf den 01.11.2001. Demnach behandeln die Sozialpartner die älteren Arbeitnehmer im Lebensalter von 57 Jahren plus vier Monaten und diese Gruppe von Arbeitnehmern nicht ungleich. Während die erste Gruppe der älteren Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes noch einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, indem sie auf den Bezug von Arbeitslosengeld verwiesen werden - dies ausschließlich bedingt durch die Betriebsänderung - verändert sich für die mit § 2 des Ausführungssozialplans angesprochene Gruppe durch diese betriebliche Entscheidung - wirtschaftlich gesehen - nichts. Sie behalten unabhängig von dem Arbeitsplatzverlust ihren Rentenanspruch bis zum Eintritt des Altersruhegeldes. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochene vermeintliche Rückkehr an den Arbeitsplatz ist wirtschaftlich nicht zu messen, aber auch höchst ungewiss. Für den Kläger wurde festgestellt, dass die Erwerbsunfähigkeit bis zum Beginn des Altersruhegeldes fortdauert. Die von ihm angesprochene mögliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation ist rein theoretisch. Konkrete Anhaltspunkte wurden von ihm nicht aufgezeigt. Nicht ohne Bedeutung für die Betriebspartner war schließlich die Möglichkeit der Beklagten, das zum Kläger bestehende Arbeitsverhältnis unabhängig von der Betriebsänderung aus personenbedingten Gründen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG aufzukündigen. Die Beklagte konnte am 01.11.2001 nicht erwarten, dass der Kläger innerhalb der nächsten zwei Jahre an seinen Arbeitsplatz zurückkehren würde (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Auflage, § 129 Rdnrn. 16 und 17). Obwohl die Beklagte auch dem Kläger gegenüber die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt und ihm hierdurch den Status der anspruchsberechtigten Person vermittelt hat, durften die Betriebsparteien diese rechtliche Möglichkeit bei der Überprüfung eines Nachteils im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mit berücksichtigen. Auch insofern unterscheidet sich der Kläger von der Gruppe der älteren Mitarbeiter mit vollendetem 57. Lebensjahr. Diese Bewertung mag für ihn in Anbetracht des vor nahezu 10 Jahren erlittenen Schicksalsschlags "hart klingen". Diese Feststellung der Betriebspartner ist jedoch objektiv gerechtfertigt. Die Betriebspartner durften demnach diese Gruppe von Arbeitnehmern ohne Verstoß gegen § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG von einem Nachteilsausgleich ausnehmen. Die Grundvoraussetzung des wirtschaftlichen Nachteils im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG fehlt offensichtlich.
22II.
24Da dem Kläger von Anfang an eine Sozialplanabfindung nicht zustand, war seiner an sich statthaften Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Minden der gewünschte Erfolg zu versagen; sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Rechtssache kommt zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung des BAG keine grundsätzlich Bedeutung zu; die Revision wurde aus diesem Grunde nicht ausdrücklich zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
25| gez. Schulte | Feldkamp | Stelter |