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Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Sa 1881/02

Datum:
14.04.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1881/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0414.7SA1881.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 2 Ca 446/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 327/03 Vergleich 30.03.2004
Schlagworte:
Rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung, ungekündigtes Arbeitsverhältnis, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, unbillige Erschwerung des beruflichen Fortkommens, gesetzlich geregelte Inhaltskontrolle, geltungserhaltende Reduktion
Normen:
§§ 74 ff. HGB, §§ 305 ff. BGB n. F. (2002), Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB
Leitsätze:

Mittels Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO kann eine abstrakte Entscheidung über die Gültigkeit/Verbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht erreicht werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, für die Verbindlichkeitsprüfung die im Verbotszeitraum auszuübende Tätigkeit näher zu kennzeichnen.

Auch nach In-Kraft-Treten des Schuldrechtsreformgesetzes verbleibt es bei der gesetzlichen Inhalts-/Wirksamkeitskontrolle der §§ 74 ff. HGB und der hierin beschriebenen geltungser-haltenden Reduktion.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 09.07.2002 - 2 Ca 446/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

 
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