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Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Sa 1624/02

Datum:
04.02.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1624/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0204.7SA1624.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 Ca 302/02
Schlagworte:
ultima-ratio-Prinzip, Vorrang der Änderungskündigung, Ablehnung des Änderungsangebots
Normen:
§§ 2, 1 Abs. 2 KSchG
Leitsätze:

Aus den Gründen der ultima-ratio ist der Arbeitgeber vor einer Beendigungskündigung ver-pflichtet, eine Änderungskündigung unabhängig von der Tatsache auszusprechen, dass der von der betrieblichen Maßnahme betroffene Arbeitnehmer einer freiwilligen Verträgsände-rung nicht zugestimmt hat. Hiervon ist der Arbeitgeber nur befreit, sobald der Arbeitnehmer unmissverständlich zu erkennen gibt, unter keinen Umständen zu den geänderten Arbeits-bedingungen arbeiten zu wollen (Fortsetzung der Rechtsprechung des BAG: Urteil vom 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - AP Nr. 113 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 26.06.2002 - 1 Ca 302/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2002 mit dem 31.03.2002 beendet worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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