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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 950/03

Datum:
25.11.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 950/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:1125.5SA950.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 1 Ca 171/02
Schlagworte:
Einstellungsanspruch in den öffentlichen Dienst
Normen:
Art. 33 Abs. 2 GG
Leitsätze:

Nach Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Einstellungsbewerber für den öffentlichen Dienst nur ver-langen, dass seine Einstellungsbewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leis-tung geprüft und nicht nach den in Art. 3 Abs. 3 GG missbilligten Merkmalen differenziert wird.

Im Lehrereinstellungsverfahren regelt die einstellende Körperschaft den ihr insoweit zuste-henden Beurteilungsspielraum durch Erlasse und schränkt ihn zugleich ein.

Die Selbstbindung an die Erlasslage führt allerdings nicht dazu, dass sie bei der Beurteilung des Kriteriums der Eignung in jedem Falle allein an die an Hand der Examensnoten ermittel-ten Ordnungsgruppen/Listenplätze gebunden ist.

Es kann vielmehr zusätzlich berücksichtigt werden, ob sich ein Bewerber in einem vorange-gangenen Beschäftigungsverhältnis im Schuldienst als ungeeignet erwiesen hat.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen.
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers vom 17.06.2003 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 29.04.2003 - 1 (2) Ca 171/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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