Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 589/03

Datum:
26.08.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 589/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0826.5SA589.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 2 Ca 1544/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 10 AZN 676/03
Schlagworte:
Wiedereinstellungsanspruch
Normen:
§ 242 BGB
Leitsätze:

Ein Wiedereinstellungsanspruch nach vorangegangener Kündigung scheidet zwingend aus, wenn Kündigungsschutz im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung wegen Nichterfüllung der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) oder Nichterreichens der Mindestbeschäftigtenzahl (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG) nicht besteht. Nur dann, wenn eine Kündigung der Notwendigkeit der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG unterliegt, kann sich bei nachträglichem Wegfall des Kündigungsgrundes eine vertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers zum erneuten Ab-schluss eines Arbeitsvertrages ergeben.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen.
 
Tenor:

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 26.08.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Reinhart

sowie die ehrenamtlichen Richter Beeking und Schmolke

für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin vom 10.04.2003 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 13.11.2002 - 2 Ca 1544/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank