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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 1396/03

Datum:
31.10.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1396/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:1031.5SA1396.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2 Ca 2561/02
Schlagworte:
Befristungsvereinbarung; Schachgrund der Vertretung
Normen:
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 TzBfG
Leitsätze:

1. Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Be-standsschutzverfahrens allein zur Abwendung der Zwangsvollstreckung weiter, ohne dass eine vertragliche Absprache hierüber vorliegt, bedarf es mangels vertraglicher Befristungs-abrede nicht der Einhaltung der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG.

2. Der Sachgrund der (mittelbaren) Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber den Ausfall eines Mitarbeiters lediglich zum Anlass nimmt, zeitweilig frei werdende Mittel dazu zu verwenden, andere Aufgaben durch den befristet ein-gestellten Arbeitnehmer erledigen zu lassen, ohne dass er diese auch dem Stammarbeit-nehmer hätte zuweisen können.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen.
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers vom 21.08.2003 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.05.2003 - 2 Ca 2561/02 - wird das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.12.2002 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Das Beklagte L2xx trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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