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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Ta 95/03

Datum:
11.12.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 95/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:1211.4TA95.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 4 Ca 1498/02
Schlagworte:
Keine PKH-Bewilligung für ein unterbrochenes Verfahren
Normen:
§§ 114, 117 Abs. 2 und 4, 240 Satz 1 ZPO
Leitsätze:

1. Für die Frage, von welchem Zeitpunkt aus die Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu beurteilen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung an, weil das Gericht bei seiner Entscheidung sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu benutzen hat und es auch dem Sinn und Zweck der Prozeßkostenhilfe widerspräche, die Führung eines als aussichtslos erkannten Prozesses zu ermöglichen.

2. Für ein unterbrochenes Verfahren darf grundsätzlich keine Prozeßkostenhilfe mehr bewil-ligt werden. Etwas anderes kann bei einem sog. (steckengebliebenen) PKH-Gesuch gelten, wenn es - wie hier - nur noch um die Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers geht und das PKH-Gesuch vom Gericht vor Verfahrensunterbrechung infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht verbeschieden worden ist.

Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts Herne vom 03.01.2003 - Ca 1498/02 - wird zurückgewiesen.

 
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