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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Ta 470/02

Datum:
12.09.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 470/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0912.4TA470.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 3 Ca 2557/01
Schlagworte:
Eingeschränkte PKH-Bewilligung bei Anwaltswechsel
Normen:
§§ 114, 121 ZPO, § 48 Abs. 2 BRAO
Leitsätze:

1. Die mittellose Partei ist durch § 48 Abs. 2 BRAO nicht gehindert, selbst oder durch den neu beauftragten zweiten Anwalt die Aufhebung der Beiordnung des ersten Anwalts zu be-antragen. In der Vertretungsanzeige des zweiten Anwalts ist konkludent den Antrag auf Auf-hebung der Beiordnung des ersten Anwalts mit der Folge zu sehen, daß der erste Anwalts mit Wirkung der Bestellung des zweiten Anwalts zu entpflichten ist und für eine von ihm noch eingereichte Klageerweiterung nicht mehr als Anwalt beigeordnet werden darf.

2. Entzieht eine mittellose Partei dem ihr im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten An-walt das Mandat, so hat sie dann Anspruch auf Beiordnung eines anderen Anwalts, wenn entweder für die Kündigung ein triftiger Grund bestand oder wenn die neue Beiordnung nicht zu Mehrkosten für die Landeskasse führt. Letzteres kommt bei teilweisem Verzicht beider Anwälte auf Gebühren oder dann in Betracht, wenn der zweite Anwalt zu erkennen gibt, daß er mit einer Beschränkung seines Vergütungsanspruchs auf die restlichen Gebühren einver-standen ist.

Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde werden die PKH-Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 15.04.2002 und vom 14.05.2002 - 3 Ca 2557/01 - unter teilweiser Abänderung zur Titelklarstellung aufgehoben.

Die Beiordnung des V2xxxx K3xxxxx aus R1xxxxxx wird mit Wirkung des 15.04.2002 aufgehoben.

bleibt die Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug im bisherigen Umfang gemäß Beschluß des Arbeitsgerichts vom 30.11.2001 - 3 Ca 2557/01 - mit Wirkung vom 30.08.2001 bewilligt. wird auch für die Klageerweiterung gemäß vom 11.04.2002 mit einem Streitwert in Höhe von 10.583,74 EUR Prozeßkostenhilfe bewilligt und es wird zur Wahrnehmung Rechte im ersten Rechtszug K2xxx B2xxxxxxx aus R1xxxxxx unter Ausschluß der Erstattungsfähigkeit von Tage? und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort beschränkt auf die Klageerweiterung gemäß vom 11.04.2002 mit Wirkung vom 17.04.2002 mit der

Maßgabe beigeordnet, daß einstweilen keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozeßführung zu leisten braucht.

 
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