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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Ta 35/03

Datum:
07.03.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 35/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0307.4TA35.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 4 Ca 2894/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZB 23/03 Beschluss abgeändert 22.12.2003
Schlagworte:
Zumutbarer Einsatz von 10% der Kündigungs- oder Sozialplanabfindung
Normen:
§ 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2 BSHG, § 88 Abs. 3 BSHG
Leitsätze:

1. Wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird, hat der PKH-Empfänger im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% des Nennwertes einer Kündigungsabfindung (die Steuern ermäßigen den einzusetzenden Betrag nicht) für die entstandenen Kosten einzustehen (gegen LAG Bremen, Bes. v. 20.07.1988 - 1 Ta 38/88, LAGE § 115 ZPO Nr. 29; LAG Niedersachsen, Bes. v. 26.07.1998 - 16 Ta 143/98, LAGE § 115 ZPO Nr. 56).

2. Daß sich eine 10%-ige Anrechnung der Abfindungssumme nur innerhalb der Differenz von Schonvermögen und Abfindungsbetrag bewegen dürfte, würde den gesetzlichen Zielvorstel-lungen, wonach bei der bedürftigen Partei ,,kleinere Barbeträge" verbleiben sollen, der ,,Notgroschen" also nicht eingesetzt werden muß, nicht entsprechen. Es wäre allenfalls denkbar, an Stelle des 10%-igen Kostenbeitrags generell die Differenz zwischen Schonvermögen und Abfindungsbetrag als ,,freies" Vermögen anzusetzen.

Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
 
Tenor:

siehe Berichtigungsbeschluss com 21.05.2003

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Abänderungsbeschluß des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30.10.2002 - 4 Ca 2894//02 - wird zurückgewiesen.

 
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