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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 900/03

Datum:
04.12.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 900/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:1204.4SA900.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 1651/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 17/04 Revision zurückgewiesen 04.11.2004
Schlagworte:
Übergabe einer Kündigung in Kopie statt im Original
Normen:
§§ 126, 127, 130, 611, 623 BGB
Leitsätze:

1. Eine Kündigungserklärung nach § 623 BGB muß nicht nur in der vorgeschriebenen Form ,,erstellt'', sondern im allgemeinen auch in dieser Form ,,zugegangen'' sein. Es reicht deshalb nicht aus, daß das Schriftstück dem Adressaten nur zum Durchlesen überlassen wird. Die bloße (Möglichkeit der) Kenntnisnahme des Inhalts genügt nicht, vielmehr muß der Adressat die (alleinige) Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangt haben.

2. Für die gewillkürte Schriftform im Sinne des § 127 BGB ist anerkannt, daß diese unter besonderen Umständen auch durch Aushändigung einer unbeglaubigten Fotokopie der ord-nungsgemäß unterzeichneten Originalurkunde gewahrt werden kann, wenn dem Empfänger in Anwesenheit des Erklärenden (oder dessen Vertreters) eine Fotokopie der Erklärung ü-bergeben wird und eine sofortige Einsicht in das unterschriebene Original möglich ist (BAG v. 20.08.1998 - 2 AZR 603/97, AP Nr. 5 zu § 127 BGB).

3. Diese Grundsätze lassen sich auf den Fall der gesetzlichen Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB übertragen, wenn dem Arbeitnehmer versehentlich das Original des Kündigungs-schreibens zur Empfangsbestätigung vorgelegt und ihm nach Unterzeichnung eine Fotoko-pie zum Verbleib ausgehändigt wird. Der Arbeitnehmer kann sich in einem solchen Fall sofort an Ort und Stelle davon überzeugen, daß die Fotokopie mit dem Original übereinstimmt. Die Übergabe der Fotokopie steht bei einer solchen Fallgestaltung, was den Schutz des Empfängers anbelangt, dem Original gleich.

4. Der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, der nach heutigem Verständnis zusammen mit dem Vergütungsanspruch eine Einheit bildet und in der Bündelung dieser Berechtigun-gen den Hauptanspruch des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611 BGB ausmacht (LAG Hamm v. 05.05.1983 - 8 Sa 255/83, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 52), kann - wenn die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt wird - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen.
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 10.04.2003 - 1 Ca 1651/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.200,00 € festgesetzt.

 
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