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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 1407/03

Datum:
04.12.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1407/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:1204.4SA1407.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 7 Ca 7637/02
Schlagworte:
Nachteilsausgleichsansprüche in der Insolvenz
Normen:
§ 113 Abs. 3 BetrVG
Leitsätze:

1. Für die Bemessung der Höhe von Nachteilsausgleichsansprüchen kann das Maß des be-triebsverfassungsrechtlichen Fehlverhaltens des Insolvenzverwalters von Bedeutung sein. Auch bei einem geringen Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus §§ 111, 112 BetrVG, kann für die Berechnung des Nachteilsausgleichs pro Beschäfti-gungsjahr ein halber Monatsverdienst in Betracht kommen. Dazu ist der letzte Monatsver-dienst des Arbeitnehmers vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 10 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 KSchG) durch 24 Monate zu dividieren und mit der Anzahl der Beschäftigungs-monate zu multiplizieren.

2. Bei der Bemessung der Höhe der Abfindung sind zwar die Grenzwerte des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG zu beachten. Je nach Lebensalter und Beschäftigungsdauer dürfen da-nach gerichtlich maximal 12 bzw. 15 oder 18 Monatsverdienste als Abfindung festgesetzt werden. Eine weitergehende Kürzung unterhalb dieser Höchstgrenzen findet nicht statt

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.07.2003 (3 Ca 7643/02) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.783,25 EUR festgesetzt.

 
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