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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 815/02

Datum:
15.08.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 815/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0815.2TA815.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 3 Ca 881/02
Schlagworte:
Rechtsweg: Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Medienberater, die umsatzbezogen vergütet werden, an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden und bezüglich der Gestaltung der von ihnen zu erbringenden Dienstleistungen (Akquisition von Anzeigen) frei sind.
Normen:
Rechtsweg: Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Medienberater, die umsatzbezogen vergütet werden, an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden und bezüglich der Gestaltung der von ihnen zu erbringenden Dienstleistungen (Akquisition von Anzeigen) frei sind. §§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG, 84 HGB
 
Tenor:

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bertram

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 30.10.2002 3 Ca 881/02 abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Dortmund verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 
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