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hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bertram
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde beider Parteien wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 20.02.2003 - 4 Ca 1527/02 - abgeändert:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
G r ü n d e
2I
3Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft über die von ihr erzielten Umsätze mit seewasserbeständigen Türschließern in Anspruch. Er behauptet, er habe im Jahre 2001 einen seewasserbeständigen Türschließer entwickelt, den die Beklagte trotz seiner Bitte nicht als Patent angemeldet habe. Er meint, er könne für diese technische Verbesserung auch ohne Patentanerkennung eine angemessene Vergütung beanspruchen. Die Beklagte habe seine Erfindung verwertet und der Firma A1xxxx GmbH einen Erstauftrag darüber erteilt.
4Die Beklagte vertritt den Standpunkt, die vom Kläger eingereichte Entwicklung seewasserbeständiger Türschließer sei nicht patentfähig. Sie bestreitet ferner, dass es sich bei der vom Kläger behaupteten technischen Verbesserung um eine technische Neuheit handele.
5Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
6Das Arbeitsgericht hat sich durch Beschluss vom 20.02.2003 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Arnsberg verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, gemäß § 39 Abs. 1 ArbnErfG seien die ordentlichen Gerichte ausschließlich zuständig, weil es um eine Arbeitnehmererfindung gehe, für die eine Vergütung oder eine Vergütungspflicht noch nicht festgestellt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
7Gegen den ihnen am 17.03.2003 zugestellten Beschluss haben beide Parteien
8sofortige Beschwerde
9eingelegt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist am 24.03.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen, die des Klägers am 28.03.2003 beim Landesarbeitsgericht.
10Die Parteien tragen zur Begründung ihrer Rechtsmittel übereinstimmend vor, es gehe nicht um eine Arbeitnehmererfindung, sondern um die Festsetzung der Vergütung für einen technischen Verbesserungsvorschlag des Klägers, wobei die Beklagte bestreitet, dass überhaupt ein technischer Verbesserungsvorschlag des Klägers vorliege.
11II
12Die zulässigen sofortigen Beschwerden beider Parteien sind begründet. Die Arbeitsgerichte sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG zuständig, denn es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und seiner Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis. Für Arbeitnehmererfindungen sind die Gerichte für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 2 a ArbGG nur zuständig, wenn Gegenstand des Rechtsstreits die festgestellte oder festgesetzte Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung i.S.v. § 2 ArbnErfG ist. Vorliegend streiten die Parteien aber darüber, ob ein technischer Verbesserungsvorschlag i.S.v. § 3 ArbnErfG vorliegt und der Kläger dafür eine angemessene Vergütung beanspruchen kann. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist gegeben, wenn Streit über die Frage herrscht, ob für einen technischen Verbesserungsvorschlag überhaupt eine Vergütung zu zahlen ist. Eine vorherige Festsetzung der Vergütung für den technischen Verbesserungsvorschlag ist nicht erforderlich (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., Rdnr. 114 zu § 2). Zumindest in der Beschwerdeinstanz haben die Parteien übereinstimmend klargestellt, dass es nicht um die Anerkennung einer Arbeitnehmererfindung, sondern um einen technischen Verbesserungsvorschlag des Klägers geht. Dafür sind die Arbeitsgerichte zuständig.
13III
14Für eine Kostenentscheidung ist in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 97 ZPO kein Raum, weil beide Parteien übereinstimmend den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben halten. Die durch die Beschwerde entstandenen Kosten sind Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., Rdnr. 9 zu § 97).
15Hamm, den 18.09.2003
16Der Vorsitzende der 2. Kammer
17gez. Bertram
18Vorsitzender Richter am
19Landesarbeitsgericht
20/Fou.