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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 209/03

Datum:
18.09.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 209/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0918.2TA209.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 4 Ca 209/03
Schlagworte:
Rechtsweg: Die Arbeitsgerichte sind zuständig, wenn Streit über die Frage besteht, ob für einen technischen Verbesserungsvorschlag eine Vergütung zu zahlen ist.
Normen:
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, Abs. 2 a ArbGG, 3, 39 ArbnErfG
Rechtskraft:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
 
Tenor:

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bertram

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde beider Parteien wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 20.02.2003 - 4 Ca 1527/02 - abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

 
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