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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 826/02

Datum:
12.02.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 826/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0212.2SA826.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 1 Ca 3991/01
Schlagworte:
Interessenausgleich mit Namensliste, Anhörung des Betriebsrats, Kündigung wegen geplan-ter Stilllegung des Betriebes
Normen:
§§ 125 Abs. 1 und 2 InsO, 102 BetrVG, 1 Abs. 3 KSchG
Leitsätze:

1. Der Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß § 125 Abs. 1 InsO kann mit dem Anhörungsverfahren gemäß § 102 BetrVG verbunden werden. Dann muss sich aus dem Interessenausgleich ergeben, dass der Betriebsrat zur Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers angehört worden ist und eine abschlie-ßende Stellungnahme dazu abgegeben hat.

2. Von einer geplanten Stilllegung des Betriebes kann gemäß § 125 Abs. 1 InsO aus-gegangen werden, wenn der Insolvenzverwalter seine Stilllegungsabsicht sowohl ge-genüber den Beschäftigten als auch gegenüber dem Insolvenzgericht unmissver-ständlich äußert, mit dem Betriebsrat einen entsprechenden Interessenausgleich mit Namensliste abschließt, allen Arbeitnehmern kündigt, sie mit abnehmender Tendenz im Rahmen einer geplanten Auslaufproduktion weiterbeschäftigt und dem Arbeitsamt die Entlassung aller Arbeitnehmer mit der Begründung "Betriebsstilllegung" anzeigt. In diesem Fall bleibt die Vermutungswirkung der Betriebsbedingtheit der Kündigung auch dann bestehen, wenn ein beträchtlicher Teil der Arbeitnehmer (hier 83 von 180 Arbeitnehmern) über den geplanten Abschluss der Auslaufproduktion hinaus noch mit befristeten Arbeitsverträgen weiterbeschäftigt wird.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10.04.2002 - 1 Ca 3991/01 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten hat der Kläger zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

 
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