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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 331/03

Datum:
03.09.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 331/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0903.2SA331.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 3 Ca 2067/01
Schlagworte:
Vermutung der Betriebsbedingtheit einer Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste.Übertragende Sanierung: Wird nicht der gesamte Betrieb übernommen, sondern werden nur einzelne Betriebsteile auf verschiedene Drittunternehmen übertragen, kommt es darauf an, ob das Arbeitsverhältnis einem übergehenden Betriebsteil i.S.v. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB zugeordnet werden kann. Ist das Arbeitsverhältnis bei einem stillgelegten Betriebsteil ange-siedelt, ist die Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG wegen Stilllegung eines Betriebs-teils sozial gerechtfertigt.
Normen:
§§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 128 Abs. 2 InsO; 613 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BGB
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen.
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 07.11.2002 - 3 (2) Ca 2067/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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