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Auf die Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17.09.2002
- 2 Ca 897/02 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.616,94 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung des Klägers.
3Der am 29.07.1946 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1992 als Übersetzer bei der Liegenschaftsverwaltung der Britischen Stationierungsstreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Er war bereits vorher von Mai 1988 bis November 1990 als Übersetzer für die Britischen Streitkräfte tätig und arbeitete von November 1990 bis August 1991 als Sachbearbeiter. Anschließend war er bis Dezember 1991 als Übersetzer im Britischen Hauptquartier des Truppenübungsplatzes Sennelager tätig.
4Gemäß Ziffer 41 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.07.1992 richten sich die Beschäftigungsbedingungen der Parteien nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) in der jeweils gültigen Fassung.
5Der Kläger studierte nach dem Abitur Geschichte und Politikwissenschaft an der Universität Köln und setzte sein Geschichtsstudium an Universitäten in USA und Kanada fort. Von September 1985 bis Juli 1986 absolvierte er eine Umschulung zum fremdsprachigen Wirtschaftsassistenten (Englisch) an der DAA in B5xxxxxxx. Am 20.08.1986 bestand er vor der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund die staatlich anerkannte Prüfung als Übersetzer für die englische Sprache.
6Gemäß Stellenbeschreibung vom 25.07.2001 gehört der Arbeitsplatz des Klägers zur G4xxxxxx G2xxxxxxx. Er ist der Einheit D6xxxxx E1xxxxx (Germany) zugeordnet. Er übersetzt hauptsächlich technische und juristische Dokumente sowie allgemeine Korrespondenz von der deutschen in die englische und von der englischen in die deutsche Sprache. Er ist gemäß § 58 TV AL in die Gehaltsgruppe C 5 eingruppiert.
7Die britische Personalverwaltung ist dreistufig aufgebaut. Oberste Ebene ist die Civilian Personnel Administration (CPA) in M3xxxxxxxxxxxx-R2xxxxxxxxx. Mittlere Ebene war die G1/G4 Support Headquarters in H3xxxxx. Sie ist zum 31.12.2000 aufgelöst worden. Wegen der Organisation der Liegenschaftsverwaltung des britischen Verteidigungsministeriums wird auf Bl. 23 d.A. Bezug genommen.
8Der Kläger übersetzt bei der D6xxxxx E1xxxxx B5xxxxxxx allgemeine Korrespondenz, Miet-, Mitbenutzungs- und andere Verträge, Klage- und Klageerwiderungsschriften, Gerichtsentscheidungen und Urteile, Grundsatzpapiere, Rechtsbestimmungen und Auszüge aus Gesetzen.
9Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er zu mehr der Hälfte seiner Tätigkeit damit befasst sei, wichtige Schriftstücke von erheblicher Bedeutung zu übersetzen. Dazu zählt er nach seinem Tätigkeitsbericht über die erledigten Übersetzungen im Zeitraum 29.10. bis 07.12.2001:
10Außer dem Kläger sind sechs technische Assistentinnen und Assistenten neben ihrer Sachbearbeitung mit der Übersetzung von Dokumenten betraut. In der G5xx G2xxxxxxx fungieren insgesamt zehn zivile Beschäftigte als Übersetzer/Dolmetscher.
12Gemäß § 51 TV AL II richtet sich die Gehaltsgruppe nach der überwiegenden Tätigkeit des Arbeitnehmers.
13Der Kläger ist seit 1992 in die Gehaltsgruppe 5 eingruppiert, die nach dem Tarifvertrag wie folgt definiert wird:
14"Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige und verantwortliche Arbeiten im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- und Finanzwesen u.ä. ausführen, oder vergleichbare untergeordnete Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten. Diese Gruppe erfordert: Umfassende berufliche Ausbildung oder große Erfahrungen bei Beaufsichtigungsarbeiten oder eine andere spezielle Erfahrung, oder gute Kenntnisse auf bestimmten Aufgabengebieten..."
15Die Merkmale der vom Kläger begehrten Gehaltsgruppe C 6 werden wie folgt beschrieben:
16"Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige und verantwortliche Arbeiten in Stellen von besonderer Bedeutung im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- und Finanzwesen u.ä. ausführen, oder vergleichbare Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten ..."
17Als Tätigkeitsbeispiele sowohl für die Gehaltsgruppe 5 als auch für die Gehaltsgruppe 6 werden der Dolmetscher und der Übersetzer genannt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der im ersten Rechtszuge gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
19Das Arbeitsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, den Kläger künftig nach der Tarifgruppe C 6 des Tarifvertrages für die Stationierungsstreitkräfte (TV AL II) zu vergüten und sie zur Zahlung von 3.091,96 EUR brutto nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage auf Nachzahlung der Vergütungsdifferenzen für die Zeit von April 2000 bis einschließlich September 2001 abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 40 % dem Kläger und zu 60 % der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 10.236,24 EUR festgesetzt.
20Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Höhergruppierungsanspruch des Klägers sei begründet, denn er führe überwiegend Tätigkeiten aus, die den Merkmalen der Vergütungsgruppe 6 entsprächen. Mit der von ihm eingereichten Anlage K 22 habe er repräsentative Übersetzungstätigkeiten der Kategorie 3 beschrieben, die 55 bis 58 % seiner Arbeitszeit ausmachten. Die vom Kläger der Kategorie 3 zugeordneten Vorgänge kennzeichneten eine Stelle von besonderer Bedeutung. Dies ergäbe sich aus den finanziellen Auswirkungen der übersetzten Dokumente. Besondere Bedeutung hätte auch die Übersetzung eines Gesetzeswortlauts. Wegen der wirtschaftlichen, ökologischen und versicherungsrechtlichen Auswirkungen sei auch der Vorgang "Mitbenutzungsvertrag Truppenübungsplatz" von besonderer Bedeutung. Diese Voraussetzung sei auch bei der Übersetzung eines wasserrechtlichen Erlaubnisbescheids erfüllt und bei der Übersetzung einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Auch die weiteren Voraussetzungen der Gehaltsgruppe 6 seien erfüllt, denn der Kläger führe schwierige, verantwortliche Arbeiten unter allgemeiner Aufsicht aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
21Mit ihrer Berufung will die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang erreichen. Sie rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Darstellung des Klägers den zeitlichen Anteil der mit der Kategorie 3 umschriebenen Teil seiner Tätigkeit als zugestanden betrachtet. Ebenso wenig habe sie die Erfüllung des Qualifizierungsmerkmals "Stelle von besonderer Bedeutung" eingeräumt. Jedenfalls bestreite sie den zeitlichen Anteil, den der Kläger für die Erledigung von Übersetzungsarbeiten der Kategorie 3 angesetzt habe. Den im Einzelfall aufgewendeten Zeitaufwand habe der Kläger nicht aufgeschlüsselt, so dass sich seine Schlussfolgerung, diese Tätigkeiten hätten 55 bis 58 % seiner Gesamttätigkeit ausgemacht, nicht nachvollziehen lasse. Den vom Kläger vorgetragenen Arbeitsvorgängen der "Kategorie 3" fehle die erforderliche besondere Bedeutung. Sie habe bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass der Kläger mit den von ihm geleisteten Übersetzungsarbeiten keine Entscheidungen treffe, sondern lediglich Hilfe zur Arbeitsvorbereitung leiste. Der Kläger berate keine Vorgesetzten oder Mitarbeiter der Streitkräfte hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen und führe auch keine Verhandlungen. Die jetzt als "D6xxxxx E1xxxxx O5xxxx" bezeichnete Britische Liegenschaftsverwaltung verfüge abgesehen von den Personalkosten über kein eigenes Budget. Das D6xxxxx E1xxxxx O5xxxx, deren Spitze im Hauptquartier der Britischen Streitkräfte in Deutschland angesiedelt sei, berate in den fünf Gebietsgarnisonen die Garnisonskommandeure überwiegend in Immobilienangelegenheiten, aber nur in Verbindung mit der Bundesvermögensverwaltung (BVA). Eigentümerin der von den britischen Einheiten genutzten Truppenübungsplätze sei die Bundesrepublik Deutschland. Nutzer seien die Britischen Streitkräfte, die dort Einrichtungen errichteten und unterhielten. Aus der Errichtung und Unterhaltung britischer Einrichtungen auf deutschem Eigentum entstünden Vorgänge, mit denen der Kläger als Übersetzer befasst sei. Jeder Rat und jede zu treffende Entscheidung der D6xxxxx E1xxxxx werde von den deutschen Behörden der Bundesvermögensverwaltung geprüft, überwacht und ggfls. berichtigt. Die Nutzungsverträge würde nicht von der D6xxxxx E1xxxxx abgeschlossen, sondern über die Deutsche Bundesvermögensverwaltung. Die Übersetzungen des Klägers dienten lediglich der Information der zuständigen britischen Beamten und Offiziere. Auf die Verwaltung der Immobilien und den Abschluss von Verträgen durch die Bundesvermögensverwaltung hätten diese Übersetzungstätigkeiten keinerlei Auswirkungen. Die Tätigkeit des Klägers habe keine unmittelbare wirtschaftliche Auswirkung und sei daher nicht von besonderer Bedeutung.
22Die Beklagte beantragt,
23in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage kostenpflichtig ganz abzuweisen.
24Der Kläger beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten ent-gegen. Ergänzend trägt der Kläger vor, die Beklagte habe erstinstanzlich die von ihm ange-gebenen Zeitanteile der fraglichen Tätigkeiten nicht in Frage gestellt, sondern nur deren Bewertung. Er habe über weitere Zeiträume vom 09.07. bis zum 16.08.2002 sowie vom 01.10. bis zum 20.12.2002 die erledigten Übersetzungen aufgelistet. Es handele sich dabei um repräsentative Zeiträume, die einen Anteil von 58 % bzw. 60 % seiner Tätigkeit belegten. Vom 07.01. bis 15.04.2003 ergäbe sich sogar ein Zeitanteil von 61 %.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist abzuweisen.
30I
31Das Höhergruppierungsverlangen des Klägers ist nicht begründet. Er erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe C 6 des TV AL II. Dabei kann zu seinen Gunsten kann unterstellt werden, dass er überwiegend, nämlich zu mehr als 50 % seiner Gesamttätigkeit Übersetzungsdienste leistet, die nach seiner Definition der Kategorie 3 zuzuordnen sind. Es handelt sich dabei um schwierige und verantwortliche Arbeiten im Sinne der Gehaltsgruppe 6 des TV AL II. Die Tätigkeit erfolgt aber nicht in einer Stelle von besonderer Bedeutung.
321. Die Gehaltsgruppen gemäß § 58 TV AL II bauen aufeinander nach objektiven Erfordernissen und persönlicher Qualifikation mit steigenden Anforderungen auf. Die Merkmale einer höheren Vergütungsgruppe sind allerdings nicht zwingend von der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Gehaltsgruppe abhängig. Es reicht vielmehr aus, wenn die objektiven und subjektiven Erfordernisse der höheren Gehaltsgruppe unter Beachtung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppe abgegrenzt und bestimmt werden können (BAG vom 11.09.1991 - 4 AZR 64/91 - AP Nr. 7 zu § 51 TV AL II sowie BAG vom 24.04.1974 - 4 AZR 267/73 - AP Nr. 2 zu § 58 TV AL II).
33Erfüllt der Arbeitnehmer die der Gehaltsgruppe beigefügten Tätigkeitsbeispiele, ist schon deshalb von der Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale dieser Gehaltsgruppe auszugehen (BAG vom 11.09.1991 - 4 AZR 64/91 -, aaO, sowie BAG vom 07.10.1981 - 4 AZR 192/79 - AP Nr. 1 zu § 53 TV AL II). Da das Tätigkeitsbeispiel "Übersetzter" sowohl unter der Gehaltsgruppe C 5 als auch unter der Gehaltsgruppe C 6 genannt wird, kann sich ein Höhergruppierungsanspruch des Klägers allein aus der Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels nicht ergeben. Vielmehr muss auf die allgemeinen objektiven und subjektiven Erfordernisse der Gehaltsgruppe C 6 zurückgegriffen werden.
342. Verrichtet der Angestellte unter allgemeiner Aufsicht schwierige und verantwortliche Arbeiten, sind die objektiven Erfordernisse sowohl der Gehaltsgruppe C 5 als auch der Gehaltsgruppe C 6 erfüllt (BAG vom 11.09.1991 - 4 AZR 54/91 -, aaO). Eine Unterscheidung zwischen den beiden Gehaltsgruppen ist insoweit nicht getroffen worden. In beiden Gehaltsgruppen muss die Arbeit gleichermaßen schwierig und verantwortlich sein. Für die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C 6 muss aber das Heraushebungsmerkmal "Stelle von besonderer Bedeutung" vorliegen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Es lässt sich anhand der Darlegungen des Klägers nicht feststellen, dass er Übersetzungstätigkeiten in einer Stelle von besonderer Bedeutung i.S.d. Gehaltsgruppe C 6 leistet.
35a) Die besondere Bedeutung einer Stelle kann sich aus ihrer hierarchischen Ansiedlung, der Bedeutung und Größe des Aufgabengebietes, der außergewöhnlichen Bedeutung der zu bearbeitenden Materie, den finanziellen Auswirkungen der Tätigkeit oder aus den Folgewirkungen für den innerdienstlichen Bereich oder nach außen ergeben (vgl. im Einzelnen BAG vom 11.09.1991 - 4 AZR 64/91 -, aaO; BAG vom 19.03.1986 - 4 AZR 642/84 - AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Anders als im BAT haben die Tarifvertragsparteien vorliegend nicht die Bedeutung der Tätigkeit, sondern die Bedeutung der Stelle betont. Deshalb ist darauf abzustellen, ob sich die besondere Bedeutung der Stelle aus dem Aufbau der Verwaltung, z.B. durch Zuweisung von Aufsichtsfunktionen oder durch die nachhaltige Einwirkung der Tätigkeit auf die Verhältnisse Dritter ergibt. Allein daraus, dass die Stelle für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Verwaltung notwendig ist, kann ihre besondere Bedeutung nicht hergeleitet werden (vgl. BAG AP Nr. 109 zu § 3 TOA).
36b) Das Aufgabengebiet des Klägers zeichnet sich nicht in herausgehobener Weise im Vergleich zu anderen Übersetzerstellen durch eine besondere, herausgehobene Größe aus. Selbst wenn der Kläger nach der Neustrukturierung der Liegenschaftsverwaltung ab 01.01.2002 Übersetzungstätigkeiten für externe Abteilungen leistet, die ehemals in der Dienststelle B5xxxxxxx angesiedelt waren, ergibt sich daraus weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht eine Erweiterung seines Aufgabengebietes. Die Beklagte an unwidersprochen vorgetragen, dass am Standort B5xxxxxxx neben dem Kläger weitere neun Angestellte beschäftigt sind, die mit Immobilien- und Liegenschaftsangelegenheiten zu tun haben und neben ihrer Sachbearbeitung auch mit der Übersetzung von Dokumenten betraut sind. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er etwa in übergeordneter Weise maßgeblich für die Übersetzung juristischer Texte verantwortlich ist. Innerhalb der hierarchisch aufgebauten Liegenschaftsverwaltung nimmt der Kläger keine Vorgesetzten- oder Aufsichtsfunktionen wahr. Die Stelle des Klägers ist bei der Ortsverwaltung B5xxxxxxx angesiedelt und damit hierarchisch auf der untersten Ebene der Liegenschaftsverwaltung des Britischen Verteidigungsministeriums. Nach den Darlegungen der Beklagten ist die C 5-Stelle des Klägers dem "Head of Disposals", das ist der Leiter der Abteilung Rückgabe von Liegenschaften an die BRD, unterstellt. Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten dargelegten Neuorganisation (vgl. Schriftsatz vom 18.06.2002, Bl. 90 d.A.) hat die Stelle für die innerdienstliche Abwicklung keine besondere Bedeutung. Selbst wenn das Fachgebiet des Klägers nicht nur die Immobilien- und Gebäudeangelegenheiten betrifft, sondern auch juristische und technische Fragen umfasst, ist eine herausgehobene Bedeutung seiner Stelle nicht zu erkennen. Die breite Fächerung eines Aufgabengebietes ist nach der Systematik des Tarifvertrages kein Heraushebungsmerkmal, sondern wird bereits durch das Merkmal der Verrichtung "schwierige Arbeiten" abgedeckt.
37c) Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts lässt sich die Heraushebung seiner Stelle nicht mit der besonderen Tragweite seiner Übersetzungen und den daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen rechtfertigen. Es ist unwidersprochen geblieben, dass die Übersetzungstätigkeiten des Klägers lediglich der Arbeitsvorbereitung für Vorgesetzte und Sachbearbeiter dienen. Der Kläger ist bei der Ortsverwaltung tätig, welche die Garnisonskommandeure berät. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen sind mit der Tätigkeit des Klägers nicht verbunden. Die Beklagte hat ihren diesbezüglichen Vortrag zweitinstanzlich dahin ergänzt, dass die Einrichtungen der D6xxxxx E1xxxxx die Garnisonen im Umfang mit den deutschen Behörden beraten, aber keine Verträge abschließen. Der Abschluss von Verträgen läuft über die Deutsche Bundesvermögensverwaltung. Gegenteiliges kann weder der vom Kläger eingereichten Liste der bearbeiteten Fachgebiete vom 18.08.2002 noch seinen Erläuterungen zu den erledigten Übersetzungen im Zeitraum 29.10. bis 07.12.2001 (Bl. 152 bis 156 d.A.) entnommen werden. Der Untersuchungsbericht des Bausachverständigen zu Mängeln in der Wohnanlage H4xxxx-A3xxxxx hat keine unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen. Dies gilt beispielsweise auch für den Entwurf der Gesamtabgeltungsvereinbarung des Bundesfinanzministeriums. Die vom Kläger übersetzten Dokumente mögen der Entscheidungsvorbereitung und als Arbeitsgrundlage dienen, beziehen sich aber nicht auf unmittelbar wirkende Verträge mit großer finanzieller Tragweite. Lediglich die Dolmetschertätigkeit unter der laufenden Nummer 15 der Erläuterungen des Klägers vom 14.08.2002 (Bl. 153 d.A.) könnte als besonders bedeutungsvoll angesehen werden, weil hier nicht die Ortsverwaltung, sondern die Regionalverwaltung betroffen war. Der Kläger hat beim Treffen mit dem zuständigen Beamten aus dem BMF und dem Dienststellenleiter "O6xxxxxxxx M4xxxxx G3xxxxx" übersetzt. Auch diese Dolmetschertätigkeit diente aber letztlich der Vorbereitung der Gesamtabgeltungsvereinbarung, welche am 06.12.2001 anlässlich einer kleinen Zeremonie in B7xx unterschrieben wurde. Den Erläuterungen des Klägers kann aber nicht entnommen werden, dass es sich dabei um eine repräsentative Dolmetschertätigkeit handelte, die in typischer Weise die besondere Bedeutung der Stelle des Klägers kennzeichnet und mehr als die Hälfte seiner Tätigkeiten ausmacht.
38Es lässt sich daher nur feststellen, dass der Kläger mit seinen Übersetzungstätigkeiten der örtlichen Entscheidungsebene zuarbeitet. Dies rechtfertigt die besondere Heraushebung seiner Stelle im Sinne einer besonderen Bedeutung nicht.
39II
40Der Kläger hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
41Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz wegen der Einbeziehung der Vergütungsdifferenzen für die Monate April 2002 bis August 2002 gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG geändert und war daher neu festzusetzen.
42III
43Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es geht nicht um die Auslegung des Tarifvertrages AL II, sondern um dessen Anwendung.
Bertram | Delseith | Schlotböller |