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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 1393/02

Datum:
15.01.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1393/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0115.2SA1393.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 2 Ca 1659/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, AZR 323/03
Normen:
§§ 8 Abs. 2, 3, 4 und 5, 7 Abs. 3, 9 TzBfG; 87 Abs. 1 Eingangssatz, Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Leitsätze:

1. Der individualrechtliche Anspruch auf Teilzeitarbeit gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG ist keine das gesetzliche Mitbestimmungsrecht verdrängende Regelung gemäß § 87 Abs. 1 Eingangssatz, 1. Halbsatz. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 bleiben davon unberührt.

2. Maßgebend für die Beurteilung entgegenstehender betrieblicher Gründe gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG sind die Verhältnisse am Tag der letzten mündlichen Verhand-lung.

3. Eine betriebliche Arbeitszeitregelung ist als solche kein entgegenstehender betriebli-cher Grund gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG. Sie kann aber Ausdruck einer bestimm-ten Arbeitsablauforganisation sein, deren Störung als Beeinträchtigung betrieblicher Interessen die Ablehnung des vom Arbeitnehmer gewünschten Beginn seiner Ar-beitszeit rechtfertigen kann.

4. Trotz einer bestehenden Betriebsvereinbarung über Beginn und Ende der Arbeitszeit sind individuelle, auf die Verhältnisse des Einzelfalls bezogene Vereinbarungen über die Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 TzBfG zulässig.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 15.01.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bertram

sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Drüke und Jendrzewski

f ü r Recht erkannt :

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 08.08.2002 1 Ca 1659/02 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die verringerte Arbeitszeit der Klägerin von 20 Wochenstunden auf montags bis freitags jeweils von

8.00 Uhr bis 12.15 Uhr zu verteilen.

Die Revision wird zugelassen

 
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