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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 1122/02

Datum:
09.04.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1122/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0409.2SA1122.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 5 Ca 209/02
Schlagworte:
Arbeitnehmerhaftung: Die Nichtbeachtung des Rotlichts einer Verkehrsampel ist nicht stets als grob fahrlässig anzusehen. Besondere Umstände - z.B. das Verwechseln der Lichtzei-chen an einer unübersichtlichen Kreuzung - können den Schuldvorwurf abmildern.
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen.
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 05.06.2002 - 5 Ca 209/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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