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Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 541/03

Datum:
22.07.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 541/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0722.19SA541.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 4 Ca 2517/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 493/03 Revision zurückgewiesen 26.10.2004
Schlagworte:
Nachteilsausgleich bei unzureichendem Einigungsversuch
Normen:
BetrVG § 113 Abs. 3
Leitsätze:

Ein Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) vermeiden will, darf sich nicht mit der Erklärung des Betriebsrats zufrieden geben, dieser sehe für Verhandlungen über einen Interessenausgleich keine Notwendigkeit und wolle an einem Interessenausgleich auch nicht mitwirken; er muss vielmehr das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen und die Einigungsstelle anrufen.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 31.01.2003 - 4 Ca 2517/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

 
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