Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 1113/03

Datum:
21.10.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 1113/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:1021.19SA1113.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 4 Sa 1677/02
Schlagworte:
Anhörung des Betriebsrates bei krankheitsbedingter Kündigung
Normen:
§ 102 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze:

1. Zum Umfang der Anhörungspflicht des Arbeitgebers bei einer krankheitsbedingten Kündigung.

2. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Betriebsrat bei der Anhörung klar zu stellen, ob er eine krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger (Kurz)Erkrankungen, langan-dauernder Erkrankung, dauernder krankheitsbedingter Unmöglichkeit der Arbeitsleistung, unabsehbarer Dauer einer Arbeitsunfähigkeit oder krankheitsbedingter Minderung der Leistungsfähigkeit stützen will.

3. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, den konkreten Kündigungsgrund, soweit er sich nicht aus dem Anhörungsschreiben ergibt, aus den diesem Schreiben ohne konkrete Bezugnahme beigefügten Unterlagen, insbesondere aus einer Personalakte zu ermitteln.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Mai 2002 - 4 Ca 1677/02 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank