Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 1098/02

Datum:
18.03.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 1098/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0318.19SA1098.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 2 Ca 1098/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 310/03
Schlagworte:
Ausschluss befristet Beschäftigter vom Bezug einer Besitzstandszulage durch Tarifvertrag
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3; TzBfG § 4 Abs. 2; arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrund-satz; Entgelttarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Post AG (ETV Arb) vom 20.10.00 § 23
Leitsätze:

1. § 23 des Entgelttarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Post AG (ETV-Arb) vom 20.11.2000 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er einen Anspruch auf eine Besitzstandszulage nur denjenigen Arbeitern einräumt, die am 31.12.2000 bereits und am 01.01.2001 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG standen und stehen.

2. Es bleibt dahingestellt, ob § 4 Abs. 2 TzBfG an die Tarifvertragsparteien als Normad-ressaten insoweit strengere Anforderungen stellt als Art. 3 Abs. 1 GG, als er sämtli-chen Erwägungen, die regelmäßig typisch sind für eine Befristung (fehlende Per-spektive zur Dauerbeschäftigung, regelmäßig kürzere Betriebszugehörigkeitszeit, ge-ringere soziale Bindung an das Unternehmen etc.) die Anerkennung als sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung versagt und zudem als zwingende gesetzliche Norm einen Entscheidungsfreiraum der Tarifpartner nicht zulässt. Sollte dies der Fall sein, so stünde einer Rechtskontrolle des § 23 ETV-Arb (vom 20.11.2000) an den Maßstäben des § 4 Abs. 2 TzBfG das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende verfassungs-rechtliche Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) entge-gen.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

hat die 19. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 18.03.2003

durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Schlewing als Vorsitzende

sowie die ehrenamtlichen Richter Möllers und Meyer, H.G.

f ü r Recht erkannt :

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 13.06.2002 2 Ca 1657/01 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank