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Die Regelung in § 41 a Abs. 8 BMT-G, dass der Anspruch auf den Zusatzurlaub mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres entsteht, ist eine Fälligkeitsregelung.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 04.03.2003 - 2 Ca 3773/02 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zwei zusätzliche Urlaubstage zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Gewährung von zwei Tagen Zusatzurlaub nach § 41 a Abs. 3 BMT-G für im Jahr 2001 vom Kläger geleistete Nachtarbeit.
3Der am 21.03.1964 geborene Kläger ist seit dem 15.01.1988 als Busfahrer bei der Beklagten tätig.
4Beide Parteien sind tarifgebunden.
5Bis zum 31.12.2001 war auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) anwendbar. Ab dem 01.01.2002 gilt im Betrieb der Beklagten der Sparten-Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25.05.2001.
6§ 41 a BMT-G bestimmt u.a. Folgendes:
7" § 41 a
8Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit
9(1) Der ständige Wechselschichtarbeiter sowie der ständige Schichtarbeiter, der nur deshalb nicht ständiger Wechselschichtarbeiter ist, weil der Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht, erhalten Zusatzurlaub.
10(2) Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 beträgt bei einer entsprechenden Arbeitsleistung im Kalenderjahr
11bei der Fünftagewoche bei der Sechstagewoche im Urlaubsjahr
12an mindestens
1387 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag
14130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage
15173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage
16195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage
17(3) Der Arbeiter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, jedoch seine Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnt oder beendet, erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
18 19110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
20220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
21330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
22450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
23Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
24...
25(8) Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei demselben Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung.
26Der Anspruch auf den Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres."
27Der ab dem 01.01.2002 geltende TV-N NW bestimmt zum Zusatzurlaub in § 15 Abs. 4 Folgendes:
28"Der ständige Wechselschicht-AN sowie der ständige Schicht-AN, der nur deshalb nicht ständiger Wechselschicht-AN ist, weil der Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht, erhalten Zusatzurlaub.
29Der Zusatzurlaub beträgt bei einer entsprechenden Arbeitsleistung im Kalenderjahr
30bei der Fünftagewoche bei der Sechstagewoche im Urlaubsjahr
31an mindestens
3287 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag
33130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage
34173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage
35195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage.
36Für den ständigen Wechselschicht- bzw. den ständigen Schicht-AN im Sinne des Satzes 1, der vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und entsprechend ununterbrochen weiterbeschäftigt wird, und der spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Satz 5 entstanden ist, das 50. Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
37Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei demselben Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf den Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.
38Auf den Zusatzurlaub werden Zusatzurlaub und zusätzliche freie Tage angerechnet, die nach anderen Regelungen wegen Wechselschicht- oder Schichtarbeit zustehen."
39Der Kläger wurde im Jahre 2001 nach dem Schichtplan zu erheblich unterschiedlichen Zeiten eingesetzt und leistete zumindest 220 Nachtarbeitsstunden.
40Die Anspruchsvoraussetzungen für Zusatzurlaub nach § 15 Abs. 4 TV-N NW erfüllt der Kläger nicht.
41Unter dem 08.05.2002 machte der Kläger bei der Beklagten einen Zusatzurlaubsanspruch für zwei Urlaubstage für im Jahr 2001 geleistete Nachtarbeit geltend.
42Die Beklagte lehnte diesen Anspruch wie folgt ab:
43"Stellungnahme Zusatzurlaub Nachtarbeit 2001
44Sehr geehrte Damen und Herren,
45wir haben Ihr Schreiben vom 13.06.2002 erhalten. Die Überprüfung der o.g. Angelegenheit unter Einschaltung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV) ergab Folgendes:
46Gemäß § 41 a Abs. 8 BMT-G bemisst sich der Zusatzurlaub für Nachtarbeit nach der Arbeitsleistung des vorangegangenen Kalenderjahres. Der Anspruch auf den Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres. Dies setzt allerdings voraus, dass für diesen Anspruch auch eine entsprechende Rechtsgrundlage (Tarifvertrag oder ähnliches) im neuen Kalenderjahr vorhanden sein muss. Da ab 01.01.2002 der TV-N NW keine entsprechenden Regelungen vorsieht (auch keine Übergangsregelungen), entfällt damit der Anspruch auf Zusatzurlaub im Jahr 2002. Eine evtl. Nachwirkungsfrist kommt auch nicht in Betracht, da der BMT-G übergangslos durch den TV-N NW abgelöst wurde."
47Mit seiner am 28.10.2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter.
48Der Kläger hat die Auffassung vertreten:
49Unabhängig von dem Inkrafttreten des TV-N NW ab 01.01.2002 bestehe ein Anspruch auf die Gewährung dieser zwei Urlaubstage weiter. Zwar habe der TV-N NW ohne eine Übergangsregelung den BMT-G abgelöst. Da er jedoch die Anspruchsvoraussetzungen des § 41 a Abs. 8 BMT-G bereits im Jahr 2001 erfüllt habe, müsse ihm der Zusatzurlaub unabhängig vom Tarifwechsel auch im Jahre 2002 noch gewährt werden.
50Der Kläger hat beantragt,
51die Beklagte zu verurteilen, ihm zwei zusätzliche Urlaubstage für im Jahr 2001 geleistete Nachtarbeit zu gewähren.
52Die Beklagte hat beantragt,
53die Klage abzuweisen.
54Die Beklagte hat die Auffassung vertreten:
55Der Anspruch auf Zusatzurlaub für erbrachte Nachtarbeit im Jahre 2001 könne aufgrund der Vorschrift des BMT-G frühestens am 01.01.2002 entstehen. Auch unter Geltung des BMT-G würden die Arbeitnehmer, die am 01.01.2002 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen, keinen Anspruch auf Zusatzurlaub erwerben.
56Entsprechend sei die Rechtsfolge, wenn, wie hier, ab dem 01.01.2002 das Arbeitsverhältnis nicht mehr dem BMT-G unterfalle. Da der TV-N NW keine Übergangsregelung für den Wegfall des Zusatzurlaubs vorgesehen habe, der anspruchsbegründende Tarifvertrag im Zeitpunkt des frühestens entstehenden Anspruchs nicht mehr gelte, sei die Klage abzuweisen.
57Durch Urteil vom 04.03.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 209,52 festgesetzt. Die Berufung ist zugelassen worden.
58In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Zum Zeitpunkt des frühesten Entstehens des Anspruchs am 01.01.2002 habe der BMT-G auf das Arbeitsverhältnis bereits keine Anwendung mehr gefunden. Die Anspruchsgrundlage sei mit dem 31.12.2001 weggefallen.
59Gegen dieses ihm am 16.04.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 29.04.2003 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.07.2003 am 15.07.2003 begründet.
60Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er stützt die Berufung maßgeblich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
61Der Kläger beantragt,
62das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 04.03.2003 2 Ca 3773/02 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm zwei zusätzliche Urlaubstage für im Jahre 2001 geleistete Nachtarbeit zu gewähren.
63Die Beklagte beantragt,
64die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 04.03.2003 2 Ca 3773/02 zurückzuweisen.
65Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
66Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.
67Entscheidungsgründe
68I. Die Berufung ist zulässig und begründet.
69Dem Kläger stehen die begehrten Zusatzurlaubstage nach § 41 a Abs. 3 BMT-G, §§ 280, 283, 287 BGB zu.
701. Die Vorschriften des BMT-G kamen auf das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2001 kraft beiderseitiger Tarifbindung zur Anwendung (§§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG).
712. Nach § 41 a Abs. 1 BMT-G erhalten der ständige Wechselschichtarbeiter sowie der ständige Schichtarbeiter, der nur deshalb nicht ständiger Wechselschichtarbeiter ist, weil der Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht, Zusatzurlaub. Nach § 41 a Abs. 3 BMT-G erhält der Arbeiter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, jedoch seine Arbeit nach seinem Schichtplan zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnt oder beendet, bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 220 Nachtarbeitsstunden zwei Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
72Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 41 a Abs. 3 BMT-G im Jahre 2001 erfüllt.
73Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger im Jahr 2001 gemäß § 41 a Abs. 3 BMT-G seine Arbeit nach dem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten begonnen und beendet und mindestens 220 Nachtarbeitsstunden geleistet hat.
743. Der gemäß § 41 a Abs. 3 BMT-G begründete Anspruch des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts nicht mit dem Tarifwechsel ab 01.01.2002 weggefallen.
75Zwar bestimmt § 41 a Abs. 8 BMT-G, dass der Anspruch auf den Zusatzurlaub mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres entsteht.
76Die Auslegung ergibt, dass dieser Regelung lediglich die Fälligkeit begründende Rechtswirkung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien zukommt.
77a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 24.10.2001 10 AZR 132/01 NZA 2002, 1158; BAG, Urteil vom 18.08.1999 4 AZR 247/98 NZA 2000, 432, 433; BAG, Urteil vom 28.07.1999 4 AZR 175/98 NZA 2000, 41, 42).
78b) Geht man vom Wortlaut der tariflichen Vorschrift aus, so ist der Begriff "entsteht" nicht eindeutig.
79Zwar teilt das Berufungsgericht die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es sich bei dem Begriff der Anspruchsentstehung um einen juristischen Rechtsbegriff handelt. Im allgemeinen ist bei der Auslegung davon auszugehen, dass dann, wenn die Tarifvertragsparteien in einer Tarifnorm Begriffe verwenden, die in der Rechtsterminologie einen bestimmten Inhalt haben, sie diese Begriffe auch in ihrer allgemein rechtlichen Bedeutung angewendet wissen wollen (z.B. BAG, Urteil vom 11.11.1998 5 AZR 63/98 NZA 1999, 605, 606; BAG, Urteil vom 30.05.1984 4 AZR 512/81 AP Nr. 3 zu § 9 TVG 1969).
80Bei dem Begriff "Anspruchsentstehung" ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Entstehung eines Anspruchs regelmäßig mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen eintritt und es einer ausdrücklichen Regelung allenfalls der Fälligkeit, nicht aber der Entstehung des Anspruchs bedarf.
81Legt man allein den Wortlaut des § 41 a Abs. 3 BMT-G zugrunde, so entsteht der auf das Kalenderjahr bezogene Anspruch auf Zusatzurlaub mit Ablauf des Kalenderjahres ("erhält"). Sieht man diesen Zusammenhang, so ist nicht eindeutig, ob die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff "entsteht" nur deklaratorisch diese Wirkung festschreiben wollten oder ob sie konstitutiv den Anspruch eine logische Sekunde später begründen wollten (mit Beginn des Urlaubsjahres) oder ob lediglich eine Fälligkeitsregelung gewollt war.
82Sieht man den tariflichen Gesamtzusammenhang, so ergibt sich der Sinn und Zweck der Regelung in § 41 a Abs. 8 BMT-G aus dem tariflichen Wortlaut selbst. Die Tarifvertragsparteien wollten den gemäß § 41 a Abs. 3 BMT-G begründeten Anspruch auf Zusatzurlaub an das folgende Urlaubsjahr (§ 41 Abs. 2 BMT-G) anbinden, da nach den tariflichen Vorschriften der Zusatzurlaub aus § 41 a BMT-G das rechtliche Schicksal des Tarifurlaubs im Folgejahr teilen soll, soweit keine tariflichen Sonderregelungen getroffen worden sind (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 04.09.1986 8 AZR 110/84 EzA BAT § 48 a BAT Nr. 1). Eine solche zeitliche Anbindung setzt zwar das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu Beginn des Urlaubsjahres voraus. Sie hat aber im Übrigen nur die Wirkung der Bestimmung der Fälligkeit des Anspruchs.
834. Dem Kläger steht damit der begehrte, am 01.01.2002 fällig gewordene und mit Schreiben vom 08.05.2002 erfolglos geltend gemachte Anspruch auf zwei Tage Zusatzurlaub nach Ablauf des Urlaubsjahres 2002 als Schadensersatz zu.
84II. Nach alledem hat das Rechtsmittel Erfolg.
85Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
86Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
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