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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Ta 49/03

Datum:
26.05.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 Ta 49/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0526.18TA49.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 4 Ca 1964/01
Schlagworte:
Ratenrückstand, Aufhebungsbeschluss, Verschulden, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Auslegung des Hinweises auf die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse als Abänderungsantrag nach § 120 Abs. 4 ZPO
Normen:
§§ 120 Abs. 4, 124 Nr. 4 ZPO
Leitsätze:

Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit der Ratenzahlung ist unzu-lässig, wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht mehr entspre-chen. Da die Bewilligungsentscheidung bei einer Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse rückwirkend auf den Zeitpunkt geändert werden kann, zu dem die Verschlechterung eingetreten ist, kommt eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO wegen in diesen Zeitraum fallender rückständiger Beträge nicht in Betracht.

Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der PKH-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Biele-feld vom 17.05.2002 - 4 Ca 1964/01 - aufgehoben.

 
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