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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Ta 240/03

Datum:
12.05.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 Ta 240/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0512.18TA240.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 4 Ca 736/03
Schlagworte:
Neuer Antrag auf PKH-Bewilligung nach Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO, Zeitpunkt der Prüfung der Erfolgsaussichten, Verschlechterung der Erfolgsaussichten durch ein zwischenzeitlich erstelltes Gutachten
Normen:
§§ 114, 119 Satz 1, 124 Nr. 4 ZPO
Leitsätze:

Grundsätzlich darf nach der Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO die hier-von betroffene Partei für dieselbe Instanz nicht erneut Prozesskostenhilfe beantragen. Nur ausnahmsweise, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich verschlechtern, kann sie erneut Prozesskostenhilfe beantragen. Allerdings kön-nen die Wirkungen der Neubewilligung frühestens zum Zeitpunkt des Eingangs des voll-ständigen Neuantrags eintreten.

Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH- Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 20.03.2003 - 4 Ca 736/02 - wird zurückgewiesen

 
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