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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 721/03

Datum:
10.09.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 721/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0910.18SA721.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 4 Ca 1185/03
Schlagworte:
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Erschütterung der Beweiskraft einer Arbeitsunfähig-keitsbescheinigung, außerordentliche Kündigung wegen Vortäuschung einer Erkrankung
Normen:
§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG, § 626 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist erschüttert, wenn ein Arbeitnehmer nach einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber den Betrieb verlässt und in den folgenden zwei Monaten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von fünf Ärzten dem Arbeitgeber vorlegt, die er zeitlich lückenlos nacheinander konsultiert hat, jeweils wegen anderer Beschwerden.

Die bewusste Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung ist eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags und an sich geeignet, als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB herangezogen zu werden. Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich.

Rechtskraft:
Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen.
 
Tenor:

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 10.09.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp

sowie die ehrenamtlichen Richter Lätzsch und Mantwill

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 12.03.2003 - 4 Ca 1185/02 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.460,83 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über den Basissatz seit dem 21.10.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin zu 93 % und der Beklagten zu 7 % auferlegt.

Die Kosten des ersten Rechtzuges werden der Klägerin zu 81 % und der Beklagten zu 19 % auferlegt.

Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen.

 
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