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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 567/03

Datum:
03.12.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 567/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:1203.18SA567.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 1981/02
Schlagworte:
Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, Auslegung eines Vergleichs, Arbeitsunfähig-keitsbescheinigung
Normen:
§ 731 ZPO, §§ 133, 157 BGB, § 5 Abs. 1 EFZG
Leitsätze:

Die Behandlungsbescheinigung einer Klinik erfüllt nicht die Anforderungen, die an eine ärzt-liche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG zu stellen sind

Rechtskraft:
Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.02.2003 - 1 Ca 1981/02 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Auf den weiteren Hilfsantrag hin ist dem Kläger die Vollstreckungsklausel zum Vergleich vom 19.04.2001 (Arbeitsgericht Paderborn - 1 Ca 1760/00 -) hinsichtlich eines Betrags von 1.022,58 EUR brutto zur Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen.

 
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