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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 215/03

Datum:
09.07.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 215/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0709.18SA215.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 3 Ca 1682/02
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 558/03 Revision zurückgewiesen 29.09.2004
Schlagworte:
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Beginn des An-spruchs auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankung während des Erziehungsurlaubs/der Eltern-zeit
Normen:
§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG, § 44 Abs. 2 SGB VI
Leitsätze:

1. Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG kann auch dann gegeben sein, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass sie den Arbeitnehmer dauernd erwerbsunfähig macht.

2. Ist ein im Erziehungsurlaub/in der Elternzeit erkrankter Arbeitnehmer nach Beendigung des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit weiterhin arbeitsunfähig krank im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG, so ist der Arbeitgeber mit Ablauf des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit zur Entgelt-fortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet. Auf die Sechswochenfrist des § 3 Abs. 1 EFZG, die in diesem Fall mit Ablauf des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit beginnt, wird die Dauer der Arbeitsunfähigkeit während des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit nicht angerechnet.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 09.01.2003 - 3 Ca 1682/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

 
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