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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1783/01

Datum:
16.05.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1783/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0516.18SA1783.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 3 Ca 2493/00
Schlagworte:
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, Direktionsrecht, billiges Ermessen, Erprobung, Eingruppierung
Normen:
§ 24 Abs. 1 BAT, § 22 BAT, § 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB
Leitsätze:

1. Es entspricht grundsätzlich billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten zum Zwecke seiner Erprobung nach § 24 Abs. 1 BAT eine höherwertige Tätigkeit nur für einen vorübergehenden Zeitraum überträgt.

2. Eine Erprobungszeit von mehr als sechs Monaten entspricht nur billigem Ermessen, wenn dafür besondere Gründe vorliegen.

3. Es obliegt dem Arbeitgeber, diese darzulegen.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 16.05.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp

sowie die ehrenamtlichen Richter Sikora und Palsbröker

f ü r Recht erkannt :

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteils des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.10.2001 - 3 Ca 2493/00 - abgeändert:

Das beklagte L1xx ist verpflichtet, die Klägerin aus der Vergütungsgruppe V c des Teils I der Anlage 1 a zum BAT zu vergüten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten L1xx auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen

 
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