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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1711/02

Datum:
21.05.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1711/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0521.18SA1711.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 2 Ca 1448/00
Schlagworte:
Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit, Direktionsrecht, billiges Ermessen, Eingruppierung, Einsatz auf einer für einen Beamten freigehaltenen Stelle
Normen:
§ 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 BAT, § 315 Abs. 1 und 3 BGB
Leitsätze:

1. Bei dem vorübergehenden Einsatz des Angestellten auf einer für einen Beamten freigehaltenen Stelle handelt es sich nicht um eine Vertretung im Sinne des § 24 Abs. 2 BAT, sondern um eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 BAT.

2. Nach den Grundsätzen für die Ermessensprüfung bei der vorübergehenden Übertra-gung höherwertiger Tätigkeit nach § 24 BAT ist zunächst die Zuordnung des vorü-bergehenden Einsatzes des Angestellten zu der freizuhaltenden Stelle im Zeitpunkt der Übertragung zu prüfen.

Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
 
Tenor:

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 21.05.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp

sowie den ehrenamtlichen Richter Freiling und die ehrenamtliche Richterin Buddruweit

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des beklagten L2xxxx wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 01.12.2000 - 2 Ca 1448/00 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

 
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